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47 www.dmm.travel Keine Rückerstattung von Leasingraten Der Kauf eines vom Dieselskandal betroffe- nen Pkw kann Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädi- gung gegen die Volkswagen AG auslösen. Nicht hierunter fällt allerdings der An- spruch auf Erstattung der Leasingraten für ein Diesel-Fahrzeug, wenn diese dem Wert des anzurechnenden Nutzungsvorteils ent- sprechen. Ein Kläger leaste 2010 einen neuen und mit dem manipulierten Motor EA 189 ausgestatteten Audi A 6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Son- derzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ab- lauf des Leasingvertrag 2013 erwarb er den Wagen zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Von der VW AG verlangte er an- schließend wegen sittenwidriger vorsätz- licher Schädigung u.a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Ein- malzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufprei- ses zuzüglich Zinsen von 4 % seit den je- weiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Mannheim hatte der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG Karlsruhe hat das LG-Urteil teilweise abgeändert und entschieden, der Kläger habe zwar Anspruch auf Schadener- satz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der An- spruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüg- lich Deliktszinsen beschränkt. Der Kläger müsse sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Ge- samtlaufleistung des Pkw von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingra- ten könne er nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit müsse er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemesse sich bei einem Finanzie- rungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspreche der Leasing- wert den vom Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat das OLG die Revi- sion zum Bundesgerichtshof zugelassen. OLG Karlsruhe I Urteil vom 21.01.2020 I 17 U 2/19, nicht rechtskräftig Fehlerhafter Tempomat schützt nicht vor Strafe Autofahrer können die Verantwortung für das Einhalten der Verkehrsregeln nicht auf die Technik ihres Fahrzeugs abwälzen. Sie dürfen sich daher nicht allein auf einen Tempomat verlassen, der die Geschwin- digkeit automatisch regelt. Weil er außer- orts 22 km/h zu schnell war, musste ein Autofahrer 100 Euro Geldbuße zahlen. Der Mann argumentierte, er habe sich auf das Tempo-Reguliersystem seines Fahrzeugs verlassen. Die daran gekoppelte automa- tische Verkehrszeichenerkennung sollte Schilder mit Tempobeschränkungen erken- nen und die Geschwindigkeit regulieren. Die Einrichtung hatte aber nicht funktio- niert. Die Klage des Autofahrers gegen das Bußgeld blieb erfolglos. Denn Fahrzeugfüh- rer seien auch bei Einsatz eines Tempo- mats verpflichtet, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten. OLG Köln I Az.: 1 RBs 213/19f ••• Rechtsprechnung Online-Info anwalt.de I www.experte.de/email-check Rechtsprechung • Fälschung von Kreditkartendaten: Viele Kreditkartenanbieter vergeben aufsteigende Kreditkartennummern. Manche Betrüger benutzen deswegen spezielle Algorithmen, um anhand einer vorliegenden Kreditkarte die nachfolgenden Kreditkartendaten zu berechnen. To-do-Liste für Geschädigte: • Sich so schnell wie möglich beim Kreditkar- tenanbieter melden und die Karte(n) sperren lassen. • DemAnbieter alle Beträge detailliert nennen, die durch den Betrug vom Konto abgebucht worden sind. • Den Vorfall auch der Polizei mitteilen und Anzeige erstatten. • Alle Details des Kreditkartenbetrugs doku- mentieren (Wann bemerkt? Wann wurden die Abbuchungen getätigt?). • Umgehend auch an die Bank wenden. Man kann unautorisierten Abbuchungen vom Konto innerhalb von 13 Monaten nach dem Abbuchungstag widersprechen. Bei Last- schriften ist die Bank oder Sparkasse ver- pflichtet zu überprüfen, ob derjenige, der sie getätigt hat, auch autorisiert ist. Liegt eine unautorisierte Abbuchung vor, muss sie der Rückbuchung zustimmen. Sollte sie sichwei- gern, dann per Einschreiben/Rückschein die Bank unter Fristsetzung von 14 Tagen erneut dazu auffordern, die entsprechende Last- schrift auf demKonto zurückzubuchen. Stellt sich das Geldinstitut weiterhin quer, kann ein Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalrecht wei- terhelfen. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine Rechtsschutzversicherung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Kreditkar- tenbetrug zustande gekommen ist, weil man sich grob fahrlässig verhalten und etwa eine PINauf der/denKreditkarte/nnotiert hat. Dann darf Ihre Bank die Rückzahlung verweigern. Sperr-Notruf der Bundesnetzagentur. Hat man die Kontaktdaten seines Kreditkartenan- bieters nicht zur Hand, wendet man sich an die Zentrale Anlaufstelle zur Sperrung elektroni- scher Berechtigungenwenden. Diese kümmert sich um Kreditkarten jedes Anbieters. Man wähle die kostenlose Nummer 116 116 (inklu- sive der Ländervorwahl 0049 für Deutschland, falls man aus dem Ausland anruft) und halte seine Kreditkartennummer (diemussman sich vorher aber an anderer Stelle notieren) bereit. Man wird dann an die zuständige Stelle seines Kartenanbieters weitergeleitet. Wie sich schützen? Dass man seine (physi- sche) Kreditkarte niemals aus der Hand gibt, ist eine Selbstverständlichkeit. Das Gleiche gilt für denHinweis, eine PIN auf einemZettel oder gar auf der Kreditkarte notiert in der Geldbörse aufbewahren. Nicht minder bedeutend: • Die Abbuchungen regelmäßig kontrollieren. • Nicht vorschnell auf Links von E-Mails klic- ken oder Anhänge öffnen. Man vergewissere sich zuerst, ob die E-Mail von einem seriösen Absender stammt. • Sich regelmäßig über Datenlecks informieren. Hilfreich ist zudem die Website experte.de/ email-check. Hier kannman überprüfen, ob die eigene E-Mail-Adresse bereits Teil von Daten- lecks gewesen ist. Ist das der Fall, sollte man seinenKreditkartenverlauf auf auffällige Trans- aktionen überprüfen und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse wechseln. •••

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