Aktualisiert wurden insbesondere die Anforderungen an Bewirtungsbelege. Außerdem verlängert sich die Mehrwertsteuerreduzierung für Speisen bis zum 31. Dezember 2022. Daneben wurde das endgültige BMF-Schreiben zur Margenbesteuerung veröffentlicht.
So sind Buchungen für Seminare mit Hotel, Verpflegung, Anreise und weiterer Nebenleistungen von der Margenbesteuerung befreit. Die Vermittlertätigkeit, die ebenfalls nicht unter die Margenbesteuerung fällt, wurde nochmals klarer herausgearbeitet. Nachfolgend die drei relevanten BMF-Schreiben:
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: https://www.vdr-service.de/fileadmin/kommunikation/2021/2021-04-13_BMF-Schreiben_Abgrenzung-Geldleistung-und-Sachbezug.pdf.pdf
Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben: https://www.vdr-service.de/fileadmin/kommunikation/2021/2021-06-30_BMF-Schreiben_Steuerliche-Anerkennung-Bewirtung.pdf.pdf
Ermäßigter Umsatzsteuerersatz. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. https://www.vdr-service.de/fileadmin/kommunikation/2021/2021-06-03_BMF-Schreiben_Umsatzsteuersatz-Verpflegungsdienstleistungen.pdf Quelle: BMF / DMM