Keine Ausnahmen für Touristen

Die Corona-Notbremse erschwert in weiten Teilen Deutschlands auch das Reisen. Die Regelung betrifft nämlich nicht nur den Aufenthalt an einem Ort, sondern auch Reisen von A nach B. Konkret bedeutet das: Wer in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr aus Anlass einer touristischen Reise unterwegs sein möchte, sollte besser umbuchen oder umplanen, so das Innenministerium. Eine dienstliche Reise mit Nachhausefahrt nach 22 Uhr ist hingegen möglich.

Geschäftsreisende, die z.B. um 21.30 Uhr landen und danach auf der Nachhausefahrt kontrolliert werden, müssen aber nachweisen, dass es sich um eine notwendige Dienstreise gehandelt hat. Wer aber nur zu rein touristischen Zwecken und z.B. einer späten Landung unterwegs ist und dabei erwischt wird, der wird zur Kasse gebeten. Ab 500 Euro pro Person. Denn das Bundesinnenministerium duldet in diesen Fällen keine Ausnahme bei der Ausgangssperre zulassen. Dagegen wenden sich der Luftfahrtverband BDL und der DRV. Beide fordern den Flugverkehr von der Ausgangssperre auszunehmen und Fahrten zwischen Airport und Wohnort auch während der von 22 bis 05 Uhr geltenden Ausgangssperre zu erlauben. Denn viele Flüge von Urlaubszielen kommen erst kurz vor oder nach 22 Uhr auf deutschen Flughäfen an.

Wie DMM berichtete, gelten seit 24. April 2021 für Stadt- und Landkreise, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten haben,  Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Bis Mitternacht darf man sich allein an der frischen Luft bewegen. Die 7-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Coronavirus-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner es binnen einer Woche gab. Neben der Notbremse gelten weiterhin auch die Corona-Verordnungen der Bundesländer, die in einzelnen Punkten sogar schärfer ausfallen können. So ist beispielsweise in Bayern nach 22 Uhr auch kein Spaziergang an der frischen Luft erlaubt.

Die Regelung enthält eine Reihe von Ausnahmen. So ist der Aufenthalt auch während der Nachtstunden bei Angabe von "triftigen Gründen" erlaubt. Triftige Gründe sind laut Infektionsschutzgesetz u.a. Medizinische Notfälle oder unaufschiebbare Behandlungen, Berufsausübung, unaufschiebbare Unterstützung Minderjähriger oder betreuungsbedürftiger Personen sowie die Versorgung von Tieren. Quelle: Bundesinnenministerium / DMM