Ryanair unterliegt vor Landgericht Berlin

Verbraucherschützer werfen seit Langem der irischen LC-Fluggesellschaft Ryanair vor, Umrechnungsgebühren beim Ticketpreis zu verschleiern, die in dem erst gegen Ende der Buchung genannten Euro-Preis enthalten waren. Nun muss das irische Unternehmen Zusatzkosten für eine Umrechnung des Ticketpreises von britischen Pfund in Euro künftig offen ausweisen.

„Fluggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, alle Kosten anzugeben, die dem Kunden entstehen. Der Ticketpreis ist entsprechend aufzuschlüsseln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Trotzdem versuchen Airlines immer wieder, Kosten zu verstecken und die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Es ist wichtig, dass die Gerichte dem einen Riegel vorschieben.“  Der VZBV klagte deswegen vor dem Landgericht Berlin und bekam recht.

Ryanair hatte auf seiner Internetseite den Preis für einen Flug von Glasgow nach Berlin zunächst mit 60,17 britischen Pfund angegeben. Nachdem der Kunde am Ende der Buchung die Daten seiner deutschen Kreditkarte eingab, wurde der Preis plötzlich mit 72,16 Euro angegeben. Der Haken: Bei der Umrechnung zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank hätte der Euro-Preis nur 67,93 Euro betragen. Ryanair hatte die Umrechnung dazu genutzt, den Kunden heimlich mit 4,23 Euro an Zusatzkosten zu belasten – dies entspricht einem Preisaufschlag von mehr als 6 %.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Ryanair damit gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Durch die Umrechnung des zunächst angegebenen Pfund-Preises seien dem Kunden Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde, kritisierten die Richter. Ryanair sei gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Umrechnung offenzulegen. LG Berlin, Urteil vom 01.10.2020, Az. 91 O 101/18 – noch nicht rechtskräftig / DMM