Schutzmaske am Steuer

Der Lockdown bringt Einschränkungen für das alltägliche Leben mit sich. Mund und Nase sind dort zu bedecken, wo sich Menschen begegnen können. Für NutzerInnen von Dienstwagen gilt im Automobil derzeit keine Maskenpflicht. Dennoch ist es ratsam, im Fahrzeug eine Maske zu tragen, wenn man Infektionen unter Fahrzeuginsassen vermeiden möchte. Ein Abstand von 1,50 m wird kaum zu wahren sein.

Wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nun ratsam ist, stellt sich unweigerlich die Frage, ob der Fahrzeugführer das überhaupt darf. Man bedenke, dass beispielsweise die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen nicht möglich sein wird, wenn man den Fahrzeugführer nicht identifizieren kann. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen soll natürlich nicht erschwert werden. Deshalb hat der Gesetzgeber schon vor der Corona-Pandemie in § 23 Abs. 4 StVO normiert, dass ein Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Für einen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 60 Euro vor.

Bedeckt man Mund und Nase, droht nicht automatisch ein Bußgeld. Grundsätzlich muss der/die Fahrzeugführer/in erkennbar bleiben, so dass im Falle eines Verkehrsverstoßes die Fahrereigenschaft festgestellt werden kann. Es muss beim Bedecken von Mund und Nase also darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar bleiben. Hier wird wohl jeweils im Einzelfall entschieden werden müssen, ob tatsächlich gegen § 23 Abs. 4 StVO verstoßen wurde.

Auch aus anwaltlicher Sicht wird spannend sein, wie die Gerichte die Verfahren handhaben. Ist ein Geschwindigkeitsmessfoto von schlechter Qualität und der/die verantwortliche Fahrzeugführer/in nicht erkennbar, stellt das eine gute Verteidigungsmöglichkeit dar. Faktisch wird die Bußgeldstelle aber schon gar nicht ermitteln können, gegen wen der Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Der Tatbestand ist ja gerade nur dann erfüllt, wenn man den Fahrzeugführer nicht erkennen kann. Dem Halter droht dann aber eine Fahrtenbuchauflage, wenn der/die verantwortliche Fahrzeugführer/in nicht festgestellt werden kann.

Die Ahndung ist nur möglich, wenn eine unmittelbare Kontrolle erfolgt und der/die „maskierte“ FahrzeugführerIn dabei festgestellt werden kann. Quelle: anwalt.de  - RA Philipp Burchert / DMM