Totalschaden: Wer zahlt was?

Ist nach einem Unfall von einem Totalschaden des Fahrzeugs die Rede, sollte erst einmal geklärt werden, um welche Art es sich tatsächlich handelt. Denn es gibt nicht nur eine Art von Totalschaden – vielmehr ist der technische vom wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden. Diese Nuancen können nämlich einige Auswirkungen auf die anschließende Kostenabwicklung mit der Versicherung haben.

Das ultimative Aus für einen Unfallwagen ist der technische Totalschaden. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das heißt, das Fahrzeug hat einen Restwert von Null. Unter Restwert versteht man den Betrag, für den ein verunfalltes Auto in nicht repariertem Zustand noch verkauft werden kann. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverständigen geschätzt. Ein Restwert von Null bedeutet also nichts anderes als: „Die Kiste ist reif für die Schrottpresse“.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden hingegen ist eine Reparatur grundsätzlich noch möglich, rechnet sich aber nicht. Will sagen: Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen über dem sogenannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Begriff bezeichnet die Summe, die der Eigner des beschädigten Autos ausgeben müsste, um sich wieder ein Fahrzeug mit jenem Wert zu beschaffen, den der alte Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls hatte. Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich häufig um einen deutlich höheren Betrag als jenen, den man beim Verkauf des gleichen Fahrzeugs bekommen würde. Denn hier addieren sich der Gewinn des Händlers sowie dessen Kosten hinzu.

Bei einem Totalschaden ersetzt die Versicherung im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts eines Unfallfahrzeugs. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann es allerdings vorkommen, dass der Versicherte doch zu einer Reparatur tendiert. Und hier gibt es auch tatsächlich Optionen, für welche die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Szenarien vorsieht: Wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, insgesamt also nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann der Versicherte sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 %, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf.

Um die 130-Prozent-Regel nutzen und ein Fahrzeug trotz festgestelltem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen zu dürfen, hat allerdings auch dessen Eigner Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Unfallauto nach seiner Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate gefahren und versichert werden. Außerdem kann die Versicherung Einsicht in die Werkstattrechnung verlangen, um kontrollieren zu können, ob die Reparatur auch gutachtenkonform ausgeführt wurde. So soll vermieden werden, dass Versicherer für Reparaturaufwand zur Kasse gebeten werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur notdürftig wieder instand gesetzt wurde.

Übrigens: Bei all den genannten Werten handelt es sich um Schätzungen. Damit eine solche Taxierung rechtlich belastbar ist, reicht der „geschulte Blick“ der Fachleute aus der Werkstatt des persönlichen Vertrauens nicht aus, da muss schon ein Sachverständiger ran. Diesen darf der Geschädigte in der Regel auf Kosten der Versicherung selbst beauftragen. Zweifelt ein Versicherer die Richtigkeit dieses Gutachtens an, kann er das Unfall-Fahrzeug auf eigene Rechnung von einem Sachverständigen eigener Wahl nachbesichtigen lassen. Quelle: Goslar Institut / DMM