Unfallflucht mit Carsharing-Pkw

Mit der Zahl der Carsharing-Nutzer steigt nicht nur die Zahl der gemeldeten Schadensfälle, sondern auch die der zunächst ungemeldeten Schadenverursachungen. Diese können sich im Nachhinein als Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort herausstellen und eine empfindliche Regressforderung des Anbieters oder Versicherers nach sich ziehen.

Kratzer und Dellen an den neuwertigen Fahrzeugen führen schnell zu einer nicht unerheblichen Schadensumme. Daher kommt es häufig vor, dass sich Nutzer der Carsharing-Fahrzeuge nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernen und damit Fahrerflucht bzw. Unfallflucht begehen.

Eine Unfallflucht begeht nicht nur derjenige, der z.B. ein anderes Fahrzeug, ein abgestelltes Fahrrad oder auch bauliche Elemente wie Mauern, Zäune oder Poller beschädigt, sondern im Fall des Carsharings reicht es aus, wenn nur das für den Fahrer fremde Mietfahrzeug beschädigt wird.

So hat z.B. das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 21. März 2018 (AZ: 297 Gs 47/18) entschieden: Der Angeklagte war mit einem Carsharing-Fahrzeug unterwegs. Auf der Stadtautobahn streifte er an der Leitplanke entlang, wobei die Leitplanke selbst nicht beschädigt wurde, jedoch an dem Carsharing-Auto ein Sachschaden von über 8.000 Euro entstand. Obwohl der Fahrer den Unfall bemerkte, entfernte er sich vom Unfallort. Dem Fahrer sollte sogar der Führerschein entzogen werden, wogegen er sich erfolglos wehrte.

Das Gericht berief sich darauf, dass an dem Mietwagen als „fremde Sache“ ein Schaden entstanden sei und der Fahrer durch seine Unfallflucht die Feststellungspflichten gegenüber dem Vermieter verletzt habe. Bei einem Carsharing-Fahrzeug müsse zudem noch berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug an einem beliebigen Platz wieder abgestellt werden könne und der Vermieter den Pkw bei der Rückgabe daher nicht sofort prüfen könne. Dieser Umstand sowie der in diesem Fall bedeutende Schaden rechtfertigte auch noch den Führerscheinentzug.

Wie sollte sich der Betroffene beim Vorwurf der Unfallflucht verhalten? In der Regel erscheint dann die Polizei an der Meldeanschrift des Nutzers und verlangt Auskunft wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte der Betroffene zunächst die Auskunft verweigern, bevor er sich unnötig belastet. In vielen Fällen kann zunächst nicht eindeutig ermittelt werden, wer tatsächlich zum Zeitpunkt der Tat Fahrer des Fahrzeuges war. Immer wieder kommt es vor, dass Carsharing-Fahrzeuge gegen das Wissen und den Willen des dann durch den Anbieter der Polizei mitgeteilten Nutzers benutzt oder sogar zu Straftaten missbraucht wird.

Regress des Anbieters oder Versicherers. Neben den gegen den im System des Anbieters festgehaltenen Nutzer eingeleiteten Strafverfahrens besteht zudem die Gefahr, dass der Carsharing Anbieter oder der dahinter stehende Versicherer den Mieter wegen des Schadens am Mietwagen in Regress nimmt.

In diesem Fall greift häufig die mit dem Unternehmen vereinbarte beschränkende Selbstbeteiligung nicht, sodass sich der Nutzer schnell einer Regressforderung von mehreren Tausend Euro ausgesetzt sieht. Wird bei der Unfallflucht noch ein anderes Fahrzeug beschädigt, kann die Regressforderung sogar noch höhere Summen erreichen. Der Betroffene sollte daher von Anfang an anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um einen höheren Schaden zu vermeiden. Quelle: www.anwalt.de, RA Alexander Schulte-Silberkuhl / DMM