VW akzeptiert abgelehnte Berufung nicht

Der Bundesgerichtshof verkündet am 20. Juli 2021 sein Urteil in Sachen VI ZR 575/20 - Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs. Vorher hatte ein Landgericht die Berufung des Autokonzerns abgeschmeettert mit der Bgründung, „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“

Der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH wird eine weitere Entscheidung zum Dieselskandal verkünden. Es geht um den Fall einer Klägerin, die im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran erworben hatte. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs (also VW), das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis.  

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht. Das zuständige Landgericht hatte der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Richter berief sich seinerzeit auf die maßgeblichen Vorschriften in § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 
Quelle: BGH / DMM