Die Piloten hatten entschieden, auf den Azoren niederzugehen, um den renitenten Fluggast los zu werden. Durch diesen Zwischenstopp wurde der Zeitplan der Flugverbindung erheblich beeinträchtigt. Daher musste die Crew nach der Ankunft in Punta Cana erst noch die vorgeschriebene Mindestruhezeit einhalten, bevor sie wieder nach Frankfurt/M. aufbrechen konnte.
Ein Flugzeuggast verklagte daraufhin das Luftfahrt-Unternehmen auf die Zahlung einer Entschädigung für die enorme Verspätung. Das Amtsgericht Frankfurt/M. entschied jedoch zugunsten der beklagten Fluggesellschaft. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Da die enorme Verspätung einem außergewöhnlichen Umstand verschuldet war, müsse das Unternehmen weder für den Verzug eintreten (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO), noch eine Ersatzcrew am Ort der Zwischenlandung bereithalten.
Weiterhin konnte der Richter nicht feststellen, dass der randalierende Passagier bereits beim Einstieg unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe. Somit könne der Fluggesellschaft nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Randalierer gar nicht erst hätten mitnehmen dürfen. Quelle: Amtsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (32)/ DMM