3G-Regel bei Bahn und ÖPNV

Bundesweit gilt ab Mittwoch, 24. November 2021, in öffentlichen Verkehrsmitteln die sogenannte 3G-Regelung. Fahrgäste müssen demnach im im Fern- bzw. öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein – und dafür einen Nachweis bei sich führen. Dies hatte der Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche beschlossen.

Dem Beschluss zufolge gilt die 3G-Regel in allen Fahrzeugen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs und demnach auch in den Zügen der Länderbahn. Mitfahren darf dann nur wer geimpft, genesen oder getestet ist. Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie Schüler, da diese regelmäßig in den Schulen getestet werden. Grund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind die anhaltend hohen Inzidenzen in weiten Teilen Deutschlands.

Allein im Fernverkehr sind in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der neuen Regeln Kontrollen auf 400 Verbindungen geplant. Sollte die DB einen Beförderungsausschluss aussprechen müssen, kann sie die Bundespolizei bei Problemen um Unterstützung bitten. Fahrgäste der DB sind auf Grundlage der neuen behördlichen Vorgaben dazu verpflichtet, einen der folgenden drei Nachweise mitzuführen:

  • Vollständig geimpft (die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen)
  • Genesen (nicht länger als 180 Tage)
  • Getestet (dokumentierter negativer Antigen-Schnelltest unter Aufsicht, nicht älter als 24 Stunden (kein Selbsttest) oder aktueller PCR-Test)

Ausgenommen sind auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern Kinder, die das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben, sowie Schüler. Die Deutsche Bahn wird über ihre Kanäle wie etwa bahn.de, den DB Navigator, Durchsagen in den Zügen oder über die Anzeigetafeln in den Bahnhöfen die Fahrgäste über die neuen Regelungen informieren.

Auch nach Einführung der 3G-Regelung bleibt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV bestehen. In Sachsen und Bayern ist im Zug eine FFP2-Maske von den Fahrgästen zu tragen. Die Altersgrenze ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. Kinder unter 6 Jahren sind in Freistaat Bayern von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren müssen mindestens eine medizinische Maske tragen.

Sachsen: Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, müssen mindestens eine medizinische Maske tragen.

Thüringen: Im öffentlichen Personennahverkehr und damit in Bahnen und Bussen ist für alle Fahrgäste ab dem vollendeten 16.Lebensjahr das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) zwingend vorgeschrieben. Für Kinder ab dem vollendeten 6.Lebensjahr bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit. Quelle: DB / Länderbahn / DMM