Je nach Flugentfernung werden unterschiedliche Steuersätze erhoben. Für den überwiegenden Teil der Fluggäste (83 %) musste 2014 von den Fluggesellschaften der niedrigste Satz in Höhe von 7,50 Euro entrichtet werden. Für 4 % der Passagiere wurde der mittlere Satz von 23,43 Euro und für 13 % der Passagiere der höchste Satz (42,18 Euro) gezahlt.
Die Luftverkehrsabgabe ist von Anfang an vor allem von den Fluggesellschaften und den Luftfahrtverbänden bekämpft worden; u.a. wurde sie als Verstoß gegen das Grundgesetz betrachtet. Dem aber ist nicht so, urteilte das Bundesverfassungsgericht im November 2014, die seit 2011 erhobene Abgabe verletze nicht die Grundrechte der Luftverkehrsunternehmen oder der Passagiere.
Wie DMM 2014 berichtete, musste das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über eine „Normenkontrollklage“ des Landes Rheinland-Pfalz entscheiden. Der Kläger hielt die Steuer für verfassungswidrig und damit nichtig. Zum einen sei die Abgabe je Flugticket ungerecht ausgestaltet, ließen die Anwälte des SPD-geführten Bundeslandes wissen, und der Bund wäre gar nicht erst zuständig gewesen. Bis heute nicht bewiesen ist die Behauptung von Luftfahrtverbänden und Airlines, dass angeblich viele Fluggäste auf grenznahe Airports in Österreich, Schweiz, Frankreich, Belgien oder Holland ausgewichen sein sollen, was die Passagiere unterm Strich auch teurer kommen würde; denn ihre An- und Abreisezeiten verlängerten sich und sie müssten mit Auto oder Zug erst ins Ausland zu besagten Flughäfen fahren, was mehr kostet als die Ticketabgabe.
Laut Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) wird die deutsche Luftfahrtbranche infolge der Steuer mit Milliardensummen belastet. Dass die Steuer aber die Reisenden zahlen, verschweigt der BDL. Quelle: Destatis / DMM