Ab 01.01.2019: Halbe Dienstwagensteuer für E-Autos

Für Elektroautos in Unternehmen, die erstmals ab Januar 2019 einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werden, wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils im neuen Jahr halbiert. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität notwendig.

Wenn ein Unternehmen einen Dienstwagen neu anschafft, muss der Nutzer zwar weiterhin die private Nutzung monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Für E-Autos, die einem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 2018 zur privaten Nutzung überlassen werden, gilt künftig jedoch nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage. Die Nutzer eines Elektro-Dienstwagens müssen im Ergebnis also nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuern. 

Bernhard Mattes, Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA), betonte:  „Für den Hochlauf der Elektromobilität ist die Zustimmung der Kunden entscheidend. Dieser steuerpolitische Beitrag ist ein wichtiger Schritt, damit sich noch mehr Dienstwagennutzer für ein Elektroauto entscheiden. Wir begrüßen die Neuregelung. Auch die Unternehmen können von der Verbesserung der CO2-Bilanz ihres Fuhrparks profitieren. Darüber hinaus gilt es, die Rahmenbedingungen für Elektromobilität deutlich zu verbessern – das reicht von der Ladeinfrastruktur bis zum Wohn- und Eigentumsrecht.“ 

Die Regelung ist nicht auf Neuwagen beschränkt. Auch Gebrauchtwagen, wenn sie erstmals ab Januar als Dienstwagen genutzt werden, können unter die Regelung fallen. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt zudem auch für die Zuschlagssätze bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs- oder Tätigkeitsstätte. Ebenso bei Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung. Die Regelung wird zunächst drei Jahre lang gelten, also bis zum 31. Dezember 2021. Darüber hinaus werden auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge – also Plug-In-Hybride – begünstigt. Entscheidend ist, dass ein Plug-in-Hybrid höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 km hat. Für alle anderen Plug-In-Hybride gilt der bestehende Nachteilsausgleich auch weiterhin. 

Mattes unterstrich: „Zusätzlich dazu müssen die Rahmenbedingungen für Elektromobilität an zahlreichen Stellen deutlich verbessert werden. Der Umweltbonus, der beim Kauf eines Elektroautos gewährt wird, sollte über Juni 2019 hinaus verlängert werden, die Fördergelder sind noch nicht ausgeschöpft. Vor allem muss die Ladeinfrastruktur stärker ausgebaut werden.“ 

Deutschland hatte im Juli 13.500 öffentlich zugängliche Ladepunkte, 900 davon sind Schnelllader. Der größte Teil der Ladevorgänge findet im privaten Bereich statt. Damit elektrisches Laden selbstverständlich wird, müsse auch das Bauordnungs-, Miet- und Eigentumsrecht angepasst werden, so Mattes. Die notwendigen Änderungen sollten im kommenden Jahr mit Nachdruck angepackt werden. Auch die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladesäulen bei Neubauprojekten sei ein wichtiges Instrument. Die EU-Gebäuderichtlinie sollte jetzt zügig in nationales Recht überführt werden, betonte der VDA-Präsident: „Die Latte liegt jedoch zu niedrig, neue Gebäude müssen erst ab 2025 mit einer Ladeinfrastruktur ausgestattet werden - und auch nur in eher geringem Maße.“ Quelle: VDA / DMM