Abmahn-Gangster das Handwerk gelegt

Erfolgreich endete die Klage des Deutschen Reiseverbands (DRV) gegen die Reisebüro-Abmahnwelle der „rs reisen & schlafen GmbH“: Der DRV hatte ein Musterverfahren eines Mitgliedsunternehmens unterstützt. Da die gegnerische Seite gar nicht erst zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Bochum erschienen war, wurde ein Versäumnisurteil erlassen.

Da „rs reisen & schlafen“ inzwischen ihr Gewerbe abgemeldet hat, spricht viel dafür, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht tatsächlich im Wettbewerb zu den abgemahnten Unternehmen steht und die Abmahnungen somit rechtsmissbräuchlich waren. Damit liegt die Vermutung nahe, dass die Konstruktion der Gegenseite von Anfang darauf ausgelegt war, Abmahnungen auszusprechen, um damit Geld zu verdienen. 

„Mit der inzwischen erfolgten Gewerbeabmeldung ist mit weiteren Abmahnungen von „rs reisen & schlafen“ in der Tourismusbranche nicht mehr zu rechnen. Es hat sich für die gesamte Reisewirtschaft ausgezahlt, dass wir die Reisebüro-Klage unterstützt und so den Druck auf das Unternehmen erhöht haben“, erklärt DRV-Präsident Norbert Fiebig. 

Parallel hatte erst kürzlich das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf gegen den Abmahnmissbrauch beschlossen. Insbesondere der Schutz von kleinen und mittelständischen Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen soll hierdurch maßgeblich verbessert werden. Die Bundesregierung hat damit einen wegweisenden Schritt in die richtige Richtung eingeschlagen: Mit dem Gesetzentwurf sollen die praktisch wichtigsten Fälle missbräuchlicher Abmahnungen effektiv bekämpft werden, indem finanzielle Anreize entfallen. So kann der Abmahnende keinen Aufwendungsersatz mehr bei der Abmahnung von „online“ begangenen Verstößen gegen gesetzliche lnformations- und Kennzeichnungspflichten verlangen. Dies gilt für Verstöße aller Marktteilnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße und schließt datenschutzrechtliche Informationspflichten ein. Darüber hinaus ist der Aufwendungsersatz bei der Abmahnung von kleinen und Kleinstunternehmen sowie vergleichbaren Vereinen wegen sonstiger Datenschutzverstöße ausgeschlossen. lm Fall der Erstabmahnung kann laut Gesetzentwurf auch keine Vertragsstrafe vereinbart werden. 

Hintergrund: Unter Beteiligung mehrerer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien war der DRV gegen Reisebüro-Abmahnwellen vorgegangen. Mindestens 240 Reisebüros zählen zu den Geschädigten, die Abmahnungen erhalten hatten und zum Teil auch bezahlt haben – die Dunkelziffer dürfte noch weitaus höher liegen. Die Unterstützung der Klage durch den DRV hatte zum Ziel, eine missbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen. Quelle: DRV / DMM