Abschleppunternehmen wollte unbegrenzt kassieren

Abschleppfirmen dürfen nicht ohne weiteres unbegrenzte Standgebühren für abtransportierte Autos kassieren, die vorübergehend auf einem Verwahrplatz - gemeinhin als "Autoknast" bezeichnet - geparkt werden. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs fordere, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. Wenn das Unternehmen dann anbietet, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahlt, könnten die Verwahrkosten jedoch steigen.
Im konkreten Fall aus Sachsen hatte eine Abschleppfirma 4.935 Euro verlangt, weil das Fahrzeug während eines Rechtsstreits zunächst auf dem Gelände stehenblieb - und sich die Summe so Tag für Tag erhöhte. Der Kläger hatte seiner Schwester seinen Wagen geliehen. Die Frau hatte im Oktober 2020 unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkt. Das Auto wurde abgeschleppt und beim Abschleppunternehmen abgestellt. Dieses schrieb den Halter aber nicht an. Er fand aber nach wenigen Tagen selbst heraus, wo sein Pkw stand, und forderte das Auto zurück. Darauf reagierte das Abschleppunternehmen aber nicht. 

Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) sprach dem Unternehmen im Berufungsverfahren nur 75 Euro zu und erachtete als entscheidenden Zeitpunkt den Moment, in dem der Halter unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Gegen dieses Urteil war die Abschleppfirma in Revision gegangen. Weil das Unternehmen zunächst nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert hatte, bestätigte der BGH das OLG-Urteil. Der fünfte Zivilsenat wies die Revisionen gegen diese Entscheidung zurück. BGH – Az.: V ZR 192/22 / DMM