Im verhandelten Fall des Amtsgerichts Hannover erschien die spätere Klägerin zu ihrem Flug von Hannover nach Istanbul 52 Minuten vor der Abflugzeit. Dennoch wurde ihr die Mitnahme verweigert, sie wurde auf die Angabe auf der Website der Airline hingewiesen, die das spätmöglichste Erscheinen der Passagiere am Schalter auf 60 Minuten vor Abflug festlegte. Das Gericht sprach der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro wegen Nichtbeförderung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Die Fluggesellschaft müsse ihre Kunden über eine von 45 Minuten abweichende Abfertigungszeit schriftlich informieren. Das könne zwar auch per E-Mail geschehen, nicht mit EU-Recht vereinbar sei es jedoch, dass sich die Passagiere selbst um die Information, also in diesem Fall auf der Website, bemühen müssten. Quelle: TIPnews / DMM
Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 4432/214)