Alkoholsucht ist kein Kündigungsgrund

Alkoholsucht allein ist kein Grund für eine Kündigung. Erst wenn betriebliche Interessen gefährdet sind oder der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erbringen kann, ist die Kündigung gerechtfertigt. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Angestellter arbeitete seit 23 Jahren in ein und demselben Unternehmen. In jüngerer Zeit fehlte er aber wiederholt  bei der Arbeit ohne sich abzumelden, musste daraufhin spontan vertreten werden und es kam zu Arbeitsverzögerungen. Er erhielt daraufhin stets eine Abmahnung. Als er einmal zehn Tage am Stück fehlte, suchten ihn Kollegen zu Hause auf und fanden ihn schließlich betrunken vor. Der Mann war "trockener Alkoholiker" und rückfällig geworden.

Als er trotz seiner Zusage er wäre in Ordnung in der Folge erneut unentschuldigt fehlte, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Doch der Gekündigte wollte das nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Und das mit Erfolg. Denn das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht.

Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit und deswegen könne der Betrieb das Verhalten des Mannes nicht wie das eines gesunden Arbeiters bewerten, sagte der Richter. Dem Mann könne kein Schuldvorwurf gemacht werden, daher sei die Kündigung sozialwidrig. Die Alkoholsucht sei nur dann ein Kündigungsgrund, wenn betriebliche Interessen beeinträchtigt würden.

"Ist zum Zeitpunkt der Kündigung nicht abzusehen, dass der Arbeiter seine vertraglichen Pflichten in Zukunft erfüllen könnte, dann ist wäre Kündigung gerechtfertigt", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer (tel. Rechtsberatung unter 0900/1875000-0). Es käme bei einer Prognose darauf an, ob der Mann zu einer Therapie bereit ist. Auch, dass dem Mann wegen seiner Alkoholkrankheit die Eignung für die ihm zugewiesene Tätigkeit fehle, sei nicht ersichtlich. Er habe auch nach seinem Rückfall ordnungsgemäß gearbeitet und sei nie alkoholisiert zur Arbeit erschienen, so das Gericht. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 641/14 / DMM