Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland?

In Zeiten von Home-Office kann es für Arbeitnehmer attraktiv sein, die Arbeitsleistung zumindest zeitweise im Ausland zu erbringen – entweder dort, wo das Wetter besser ist, oder dort, wo sich die Familie gerne aufhält. Schließlich macht es bei einer „Remote-Arbeit“ keinen Unterschied, wo man sich konkret aufhält, solange die Internetverbindung eine ausreichende Bandbreite aufweist.

Das Arbeitsgericht München (Urteil vom 27.08.2021 – 12 Ga 62/21) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die klagende Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitsleistung infolge der Corona-Pandemie aus dem Home-Office in München erbrachte, wollte für einen Monat von der Wohnung ihres Lebensgefährten in Basel (Schweiz) aus arbeiten. Das Arbeitsgericht München wies die beantragte Genehmigung der mobilen Auslandsarbeit jedoch zurück.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften konkretisiert sind. In dem vom Arbeitsgericht München zu entscheidenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag keine den Arbeitsort konkretisierende Bestimmung, aus der sich ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf mobile Arbeit im Ausland hätte ergeben können. Auch eine bei der Arbeitgeberin bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Telearbeit verhalf der Arbeitnehmerin nicht zu einem entsprechenden Anspruch.

Das Ermessen der Arbeitgeberin bei der Bestimmung des Arbeitsortes hatte diese auch fehlerfrei ausgeübt. Denn die ggf. auch nur kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland erfordert in der Regel erheblichen Klärungsbedarf, um diese Beschäftigung insbesondere in arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht rechtssicher zu gestalten. Insoweit war es aus Sicht der Arbeitsgerichts München nicht zu beanstanden, dass sich die Arbeitgeberin dazu entschied, die mobile Auslandsarbeit nicht zu gestatten, um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.

Wenn man als Arbeitnehmer seine Tätigkeit von einem ausländischen Home-Office erbringen möchte, sollte man dies mit seinem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbaren – einem klar im Arbeitsvertrag geregelten Anspruch kann der Arbeitgeber in der Regel nichts entgegensetzen.

Allerdings sollte man als Arbeitnehmer unbedingt vor einer solchen mobilen Arbeit im Ausland prüfen, wie sich diese insbesondere steuerrechtlich und auch mit Blick auf die Sozialversicherung auswirkt. Denn im Ausland gilt das deutsche Recht grundsätzlich nicht, sodass eine Tätigkeit im Ausland neben der Freiheit, an verschiedenen Orten arbeiten zu dürfen, auch (finanzielle) Nachteile mit sich bringen kann. Quelle: www.anwalt.de, RA Dr. Frederik Möller / DMM