Anwendung der FluggastrechteVO auf Firmentarife

Fluggästen stehen bei Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass diese Ansprüche auch Geschäftsreisenden zustehen, die Tickets nach speziellen Firmenflugtarifen („Corporate Net Rates“) gebucht haben.

Nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die „zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“. Vor diesem Hintergrund hatte u.a. das Amtsgericht Köln geurteilt, dass geschäftlich mit einer speziellen Firmenrate Reisende keine Ansprüche geltend machen können, da die speziellen Firmenraten nur den entsprechenden Mitarbeitern des Unternehmens und somit nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien (vgl. AG Köln (136 C 155/15) in RRa 2017, 146).

Der BGH folgte jedoch der Argumentation der Klägerin. Er sieht in Firmenraten ein Mittel zum Anreiz, möglichst viele Flüge bei der Airline zu buchen und somit Ähnlichkeiten zu einem Kundenbindungsprogramm. Im Rahmen eines solchen Kundenbindungsprogramms gebuchte Flüge berechtigen aber nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO zu Ansprüchen. Da Airlines also mit speziellen Firmentarifen ein klares wirtschaftliches Interesse verfolgten, sei es auch gerechtfertigt, dass sie im Falle von Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen Entschädigung leisten müssen. Quelle: BGH / VDR / DMM