Der vorliegende Fall handelt von einer leitenden Pflegefachkraft. Diese hatte vom Arbeitgeber die Erlaubnis, teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Die Arbeit im Homeoffice bot sich zur Überarbeitung des Qualitätshandbuchs und einiger Unterlagen des Pflegemanagements an. Die Beschäftigte erfasste ihre Arbeitszeiten jeden Monat in einer vorgegebenen Tabelle. Ihr Arbeitgeber vermutete jedoch, sie würde an einigen Tagen im Homeoffice keinesfalls die geforderte Arbeitsleistung erbringen. Daher verlangte er die Rückzahlung des Gehalts für über 300 Arbeitsstunden. Denn laut Arbeitgeber nahm sie in diesem Zeitraum weder Änderungen am Qualitätshandbuch noch Ausarbeitungen anderer Arbeitsdokumente vor.
Dem Arbeitgeber ist es misslungen, schlüssig darzulegen, dass seine Arbeitnehmerin an gewissen Tagen gar nicht oder unzureichend arbeitete. Außerdem herrschte laut Gericht Unklarheit, welchen Zeitraum dies betraf. Zwar hatte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber keine komplette Neufassung des Qualitätshandbuchs ausgehändigt, allerdings arbeitete sie nachweislich daran. Das beweisen E-Mails, die die Arbeitnehmerin an ihren Arbeitgeber schickte. Diese beinhalten Anhänge, die auf eine vorherige Arbeitsleistung schließen. Ob die Arbeitnehmerin die Arbeit im gewünschten Zeitraum oder Umfang erledigte, hält das Gericht für unerheblich. Schließlich genüge es, wenn ein Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpft. Quelle: RA Sebastian Agster, www.anwalt.de / DMM