Arbeitsunfall auf Dienstreise: Wer trägt die Kosten?

Wenn auf der Dienstreise ein Unfall passiert, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Doch lässt sie sich nicht immer eindeutig beantworten.

Wann ist der Weg zum Abendessen auf einer Dienstreise von der Gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt? Foto: RomanR - stock.adobe.com

Immer wieder ereignen sich auf Dienstreisen Unfälle, bei denen Angestellte verletzt werden. Allgemein wird unterstellt, dass in solchen Fällen immer ein über die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckter Arbeitsunfall vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass der gesetzliche Versicherungsträger alle Kosten für Heilbehandlungs- sowie Rehabilitationsmaßnahmen und sogar Erwerbsunfähigkeitsrenten übernimmt. Dass dies im Einzelfall aber höchst umstritten sein kann, zeigt ein Verfahren, das vor dem Sozialgericht Hamburg (Az. S 40 U 184/20) geführt worden ist.

Ein typischer (Arbeits-)Unfall?

Dem Streit lag ein typischer Fall zugrunde, der auf Dienstreisen immer wieder so vorkommen kann. Der Berufsgenossenschaft (BG) war durch den Arbeitgeber gemeldet worden, dass ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Unfall erlitten habe. Aus der Unfallanzeige ging hervor, dass der Arbeitnehmer als Flugzeugkapitän zwischen einem Hin- und Rückflug nach und von Asien mit seiner Crew in einem Hotel untergebracht war. Vor dem Hotel sei er an einer U-Bahn-Station ausgerutscht und habe sich dabei die Achillessehne rechts angerissen. Zuvor war der Pilot mit einem Teil der Crew in einem ca. 3 km entfernten Restaurant gewesen, das man auf Empfehlung ausgesucht habe. Der Unfall passierte dann auf dem direkten Rückweg zum Hotel.

Die zuständige BG lehnte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall und damit auch die Übernahme entstandener Kosten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass auf Dienstreisen der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben sei, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten müsse. Auch bei Dienstreisen sei zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören, zu unterscheiden.

Die BG argumentierte weiter, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zwar den Verrichtungen zuzurechnen sei, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt habe. Befinde sich die Gaststätte jedoch in allzu großer Entfernung von der Unterkunft, könne der eigenwirtschaftliche Zweck überwiegen.

Stand privates Interesse im Vordergrund?

Nach der Unfallschilderung und den Ermittlungen der BG hätte sich der Pilot zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei Verrichtung einer versicherten betrieblichen Tätigkeit als Mitarbeiter des fliegenden Personals befunden. Die Überprüfung hätte ergeben, dass es in der fußläufigen Nähe des Hotels eine Vielzahl von Restaurants und Cafés gegeben habe, die zur Nahrungsaufnahme hätten aufgesucht werden können.

Es sei davon auszugehen, dass bei dem Besuch des weiter entfernten Restaurants nicht die Nahrungsaufnahme im Vordergrund gestanden hat, sondern eine private Freizeitveranstaltung im Sinne des Aufsuchens eines besonders empfehlenswerten einheimischen Restaurants zusammen mit der Crew. Das weiter entfernt vom Hotel gelegene Restaurant sei nach der eigenen Auskunft des Flugkapitäns nur deswegen aufgesucht worden, weil Crewmitglieder dieses einheimische chinesische Restaurant empfohlen hätten.

Derartige Freizeitveranstaltungen seien nicht versichert, weil ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Dienstreise nicht vorliege. Daher liege hier kein Arbeitsunfall vor. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach sei auch bei einer dem Grunde nach versicherten Dienstreise nicht rund um die Uhr, sondern nur bei solchen Verrichtungen Versicherungsschutz gegeben, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Widme sich jedoch ein Beschäftigter während einer Dienstreise persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, so entfalle der Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz ende bzw. beginne mit dem Durchschreiten der Außenhaustür der Gaststätte, und erstrecke sich grundsätzlich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt oder der Einnahme des Essens. Befinde sich das Restaurant in allzu großer Entfernung von der Unterkunft bzw. Arbeitsstätte, könne der eigenwirtschaftliche Zweck des Aufsuchens gerade dieses Restaurants überwiegen. Dies hätte zur Folge, dass der Unfallversicherungsschutz während des Rückwegs ins Hotel nicht mehr gegeben wäre. Gegen diese Entscheidung der Berufsgenossenschaft erhob der Flugkapitän Klage vor dem Sozialgericht Hamburg.

Arbeitsunfall oder nicht? So argumentierte das Sozialgericht

Nach dem Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfälle nach dem SGB VII sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor. Anders als die Berufsgenossenschaft sah das Sozialgericht genau diesen Tatbestand als erfüllt an.

Zwar war der Weg zum und vom Restaurant keine unmittelbare Verrichtung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. Bei einer auswärtigen geschäftlichen Unterbringung von Versicherten sind aber die Wege zu den üblichen Mahlzeiten von der Unterkunft zu einer Gaststätte und zurück grundsätzlich versichert. Das Restaurant muss sich hierfür in angemessener Entfernung befinden. Nur das Essen selbst bzw. der Aufenthalt im Restaurant ist hierbei regelmäßig nicht versichert. Ein lückenloser Versicherungsschutz auf Dienstreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt. Es kommt darauf an, dass die konkrete Verrichtung, bei der es zu dem Unfall kam, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufgewiesen hat. Nur dann ist die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall war für das Gericht maßgeblich, dass der Kläger den direkten Weg zum Restaurant und zurückgenommen hatte, ohne weitere private Verrichtungen vorzunehmen, die auf eigenwirtschaftliche Zwecke hindeuten könnten. Das Gericht stellte klar, dass entgegen der Auffassung der BG ein Versicherter auch nicht gehalten sei, das nächstgelegene Restaurant oder sogar im Hotel die Mahlzeiten einzunehmen. Für den Versicherungsschutz sei es nicht maßgebend, ob eine größere Anzahl von anderen gleichwertigen Restaurants in näherer Umgebung zur Verfügung gestanden hätten.

 

Eine solche Prüfung gleichwertiger Restaurants in der jeweiligen Umgebung bei fremder Unterbringung sei nicht nur abwegig, sondern verbiete sich geradezu. Ein Versicherter könne nicht prüfen, ob der Weg zu einem Restaurant bei fremder Unterbringung noch versichert sei oder schon aus dem Versicherungsschutz herausfalle. Allerdings kann aus Aussagen des Versicherten hervorgehen, ob es um die reine Nahrungsaufnahme gegangen sei oder andere eigenwirtschaftliche Erwägungen ihn in das Restaurant geführt haben. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Restaurant nur aufgesucht wird, um sich mit Personen aus dem privaten Umfeld zu treffen.

Es kommt also auf den Einzelfall an. Nur wenn die Entfernung zum Restaurant ein gänzlich unangemessenes Verhältnis aufweist oder andere private Interessen im Vordergrund stehen, kann der Versicherungsschutz entfallen. Das Aufsuchen des ca. 3 km entfernten Restaurants war daher weder unverhältnismäßig weit vom Hotel des Klägers entfernt, noch waren Umstände festzustellen, die einen wesentlichen eigenwirtschaftlichen Charakter begründen würden.

Beweisrechtlich ist dabei allerdings zu beachten, dass ein Versicherter selbst nachweisen muss, dass der Weg wesentlich zur Nahrungsaufnahme diente. Hierbei war es für das Sozialgericht Hamburg rechtlich nicht relevant, dass das Restaurant auf Empfehlung Dritter besucht worden war. Es müssten noch weitere eigenwirtschaftliche Elemente hinzukommen, die auf eine Freizeitaktivität hinweisen, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Solche Umstände konnte das Gericht in diesem Fall nicht feststellen.

Was sich aus diesem Fall schließen lässt

Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg verdeutlicht wieder einmal, wie schmal der Grat bei Dienstreisen sein kann, wenn es um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geht. Wer Dienstreisen auch für private Besuche nutzt, und sei es nur für Sehenswürdigkeiten, geht ein Risiko ein.

Das gilt auch, wenn die Heimfahrt von einer Dienstreise aus privaten Gründen unterbrochen wird. Dauert die private Unterbrechung länger als zwei Stunden, erlischt der Versicherungsschutz gänzlich, auch wenn die weitere Heimfahrt danach auf direktem Wege erfolgt (LSG Bremen, Az. L 3 U 28/12). Tritt dieser Fall ein, bleibt der Versicherte auf seinen Kosten sitzen.