Auch für E-Diensträder gilt jetzt die 0,5 %-Regelung

Für seit 01. Januar 2019 angeschaffte E-Diensträder und -pedelecs gilt jetzt doch eine 0,5 %-Regelung zur Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils durch die private Nutzung des Rades. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Regelung, die jetzt für sämtliche Formen der Dienstradüberlassung gilt, in einem Erlass vom 13. März 2019 festgeschrieben. Die Branche wertet diesen Schritt als starkes Signal pro Dienstrad.

Die Neuregelung der Dienstrad-Versteuerung ist ein Meilenstein für eine nachhaltige Mobilitätswende. Faktisch steht im neuen Erlass, dass bei dienstlich geleasten Fahrräder und Pedelecs die private Nutzung mit 1 % der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angesetzt wird. Diese Neuregelung gilt für alle vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge.

Die Regelung ergänzt das Einkommensteuergesetz, in dem durch einen Beschluss des Bundestags bereits die Steuerfreiheit für solche Diensträder gilt, die der Arbeitgeber zusätzlich auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn draufpackt. Solche vollständig arbeitgeberfinanzierten Diensträder seien aber noch die Ausnahme, so dass von dieser Steuerfreiheit nur ein kleiner Teil der Dienstrad-Nutzer profitiert. Die Halbierung der 1 %-Regelung entspricht der steuerlichen Gleichstellung von E-Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 % besteuert werden.

Zur Verdeutlichung eine Beispielrechnung: Ein Mitarbeiter wandelt für ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Brutto-Listenpreis) einen Teil seines Bruttogehalts um. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil. Bisher musste der Mitarbeiter diesen in Höhe von 3.000 € x 1 % = 30 € pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte von 3.000 Euro, also 1.500 € x 1 % = 15 € pro Monat zusätzlich versteuern. Bei einem angenommenen  Steuersatz von 35 % bedeutet dies eine Einsparung von 189 € in 36 Monaten. Somit macht die jetzt geltende 0,5 %-Regel das Dienstradleasing per Gehaltsumwandlung attraktiver. Im Vergleich zum Direktkauf seien nun Einsparungen bis zu 40 % möglich, erklärt Jobrad.

Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren seit Jahresbeginn von der vorteilhaften Dienstrad-Versteuerung. Quelle: Bundesfinanzhof / DMM