Aufpassen beim elektronischen Fahrtenbuch

Dienstwagennutzer dürfen nicht darauf vertrauen, dass die Finanzbehörden die im elektronischen Fahrtenbuch enthaltenen Abgaben anerkennen. Das erlebte der Geschäftsführer eines Unternehmens, dem das Niedersächsische Finanzgericht die Anerkennung verweigerte.

Nach Ansicht der Richter (Urteil: Az.: 3K 107/18) genügt die unmittelbare elektronische Erfassung eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Es muss einerseits das Fahrtenprofil und andererseits der Fahrtanlass zeitnah erfasst sein. Spätere Änderungen dürfen nicht erfolgen, weil dadurch die Anerkennung des elektronischen Fahrtenbuchs erlischt. Bei einer Prüfung hatte das zuständige Finanzamt registriert, dass der im elektronischen Fahrtenbuch registrierte Kilometerstand des Dienstwagens, den der Geschäftsführer auch privat nutzen durfte, nicht den Kilometerständen gemäß Werkstattaufenthalten entsprach. Daher wurde die Anerkennung der Fahrten verweigert und der Arbeitslohn des Steuerpflichtigen erhöht. Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht Hannover / DMM