Ausgangssperre ab sofort in Bayern…

...die anderen Bundesländer wollen nachziehen. Bayerns Landesvater Markus Söder hat am Freitag, 20. März 2020 eine Ausgangssperre für alle Bürger des Freistaats verhängen lassen. Sie tritt in der Nacht zum Samstag punkt 0 Uhr in Kraft. Zur Rechtslage Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Wer gegen die Ausgangssperre verstößt, dem kann nach dem Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro auferlegt werden. Übrigens: Wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amts soll auch niemand über die Osterferien in den Urlaub fahren.

In Bayern gilt ab sofort (Nacht zum Samstag 0 Uhr) eine Ausgangssperre. Foto: Freistaat Bayern

In Deutschland denken vor allem Jugendliche bislang nicht daran, sich an das Social Distancing zu halten. Während die meisten älteren Bürger die Aufforderungen von Politkern und Ärzten befolgen und nur dann ihre Wohnungen und Häuser verlassen, wenn es notwendig ist, hauen Schüler und Studenten auf die Tonne, als gäbe es kein Morgen. Nun ist die Party vorbei, heißt es in Bayern und dem Saarland.

Hintergrund ist die Tatsache, dass viele Menschen die verbotenen Gruppenbildungen missachten und insbesondere auch deswegen die Zahl der Corona-Infektionen rasant steigt. „Wir akzeptieren das nicht mehr“, betonte der CSU-Chef.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag (0 Uhr) nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen u.a. der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. „Frische Luft tut gut“, sagte Söder. Auch könne jeder nach wie vor zur Arbeit gehen, insofern dies notwendig sei und nicht von zu Hause aus gemacht werden könne. Allerdings dürfe es keine Menschenansammlungen mehr geben. Weitergehende Maßnahmen seien zudem denkbar. „Für die Unvernünftigen gibt es jetzt ein klares Regelwerk“. Die Polizei und die Sicherheitsdienste würde dieses überwachen und kontrollieren.

Was ist erlaubt? Was ist verboten?

    Supermärkte bleiben geöffnet.
    Jeder soll und kann zur Arbeit gehen.
    Friseure und Baumärkte werden geschlossen.
    Physiotherapeuten arbeiten nur noch im Notdienst, Logopäden und Ergotherapeuten werden geschlossen.
    In Altenheimen wird das Besuchsrecht generell verboten und nur im Sterbefall erlaubt.
    In Krankenhäusern sind Besuche nur im Sterbefall erlaubt, wenn Eltern ihre Kinder besuchen oder wenn eine Geburt ansteht.

Die Ausgangssperre gilt zunächst für die kommenden zwei Wochen. Danach wird entschieden, ob sie verlängert werden muss. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert (siehe unten).

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung

  1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
  3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Laut  Bayerns Innenminister Joachim Herrmann kann : Wer gegen die Ausgangssperre verstößt, dem kann nach dem Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro auferlegt werden.

Eindringliche Warnung: Bereits am Dienstag gab das Auswärtige Amt eine Reisewarnung heraus. Laut Außenminister Heiko Maas soll niemand bis Ende April in den Urlaub fahren. Eingeschlossen sind auch die Osterferien. Bei der Reisewarnung geht es auch darum, zu verhindern, dass weitere Deutsche wegen Grenzschließungen und der Kappung von Flugverbindungen im Ausland stranden. Wer dies jetzt noch tut, wird keinesfalls mehr zurückgeholt. Quelle Freistaat Bayern / DMM