Auskunftsanspruch gegen Airlines

Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 410 BGB mangels Vorlage der Originale der Abtretungsvereinbarung besteht nur dann, wenn der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Vorlage der Originale hat. Weist ein Luftfahrtunternehmen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht separat aus, besteht für den Fluggast zur Ermittlung der gem. § 648 S. 2 BGB abzuziehenden ersparten Aufwendungen ein Auskunftsanspruch gegen die Airline aus § 242 BGB.

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB, weil die Passagiere ohne Verschulden über die Art und Höhe der im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren oder Zuschläge im Ungewissen sind und die beklagte Fluggesellschaft unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Die Beklagte hatte bei der jeweiligen Buchung gegen Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 verstoßen und diese Preisbestandteile nicht gesondert ausgewiesen.

Insoweit ist es auch unbehelflich als die Airline behauptet, aus einer unternehmerischen Entscheidung heraus auf die Umlage dieser Posten auf den Flugpreis zu verzichten. Die Beklagte muss diese Positionen selbst bezahlen und muss diese daher denklogisch auf sämtliche Fluggäste des jeweiligen Fluges umlegen.

Die Klägerin bestritt insoweit die im Ergebnis zu pauschale Behauptung der Beklagten auch durch Auszüge aus dem Jahresbericht 2020 der Fluggesellschaft. Danach sind die gem. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 gesondert auszuweisenden Steuerung, Gebühren und Zuschläge von der Beklagten als Ausgaben verbucht. Um Gewinn zu erwirtschaften, muss die Beklagte diese Positionen daher in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen.

Letztlich räumte die Beklagte dies in der Klageerwiderung auch ein, indem sie vortrug, dass die Steuern und Gebühren für einen Flug als Fixkosten einkalkuliert werden, aber nicht für den einzelnen Fluggast ausgerechnet werden.

Hinzu kommt, dass sich die Airline nach § 648 S. 2 BGB sämtliche ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss.  Schließlich muss die Beklagte bei Nichtantritt des Fluges unabhängig von der konkreten Preiskalkulation diese Posten selbst nicht bezahlen. LG Memmingen, Urteil vom 04.03.2022 - Az: 26 O 1373/21 / DMM / AnwaltOnline