Autobauer muss auch Finanzierungskosten bei manipulierten Dieselautos zurückzahlen

In Fällen der berühmt berüchtigten Diesel-Affäre ist der Hersteller des manipulierten Fahrzeugs (hier: VW) nicht nur zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verpflichtet, sondern muss auch die Kosten, die dem Käufer eines auf Betrugs basierenden Automobil aufgrund der Finanzierung des Kaufpreises entstanden sind, zurückerstatten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar. Den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, der eine Manipulations-Steuerungssoftware hatte, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten im Streit, die der Klägerin in Höhe von 3.275 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe.

Der BGH hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen hätten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin sei daher gemäß §§ 826, 249 Absatz 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte habe daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten.

Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, habe die Klägerin durch die Finanzierung nicht gehabt, unterstreicht der BGH. Die Finanzierung habe ihr keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand verschafft, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößerten damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2021, Az. VI ZR 274/20 / DMM