Autofahrer ist trotzdem schuld

Springt eine Fußgängerin vor Schreck auf die Fahrbahn und wird dabei von einem Auto verletzt, liegt die Schuld trotzdem beim Autofahrer. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und erklärte eine Entschädigung für die Fußgängerin für berechtigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hund ein Mädchen erschreckt, als der gegen den Gartenzaun sprang und bellte. Dabei machte es einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Die 15-Jährige stürzte, geriet mit dem Knöchel unter den Reifen des Autos und brach sich das Bein.

Sie forderte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Autofahrer. Dieser sah die Schuld für den Unfall jedoch nicht bei sich und weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Immerhin sei das Mädchen regelrecht auf seine Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts falsch gemacht oder irgendetwas tun können, um den Unfall zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Forderungen der Jugendlichen für berechtigt. Sie habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden. "Dieser Reflex war keine bewusste Handlung und kann deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Kosequenzen für die 15-Jährige haben", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline die Entscheidung des Gerichtes.

Ganz abgesehen davon könne der Fahrer nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus. Deshalb müsse der Fahrer den Ansprüchen des Mädchens nachkommen und auch mögliche Folgeschäden des Unfalls bezahlen. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM

Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 9/14).