Bahnstreik ausweichen mit Mitfahrgelegenheit

Viele vom Bahnstreik betroffene Reisende suchen nach Alternativen, um von A nach B zu kommen, das gilt sicher auch für Geschäftsreisende. Neben Bussen, Taxis und Mietauto sowie dem Geschäftswagen bieten sich Mitfahrgelegenheiten an.

Wie Staus und schlechtes Wetter zählen Mitfahrgelegenheiten zum so genannten Wegerisiko. Ein Risiko stellen auch Unfälle dar. Gerade bei Mitfahrgelegenheiten stellt sich hier die Frage, wie welche Schäden versichert sind.

Mitfahrgelegenheit sind keine gewerbliche Personenbeförderung. Bei einer Mitfahrgelegenheit lässt jemand andere in seinem Fahrzeug mitfahren. Die Mitfahrenden beteiligen sich dabei an den entstehenden Kosten, insbesondere für das Benzin. Fahrer und Mitfahrer, die sich i.d.R. vorher nicht kannten, finden dabei immer häufiger über spezialisierte Internetportale zusammen. Für ihren Service verlangen die Vermittler regelmäßig eine Gebühr.

Anders als etwa bei einem Taxi bildet eine Mitfahrgelegenheit meist keine gewerbliche Personenbeförderung. Denn die Beförderung mit einem Pkw, die unentgeltlich erfolgt oder deren Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, unterliegt nicht dem Personenbeförderungsgesetz. Entsprechend bedarf sie weder der Genehmigung noch benötigt der Fahrer einen Personenbeförderungsschein. Ohne diese Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darf auch mit dem Führerschein der Klasse B bei Privatfahrten die Zahl der mitfahrenden Personen bei maximal acht, exklusive Fahrer, liegen. Wer mehr als neun Personen einschließlich sich selbst privat befördern will und keinen Personenbeförderungsschein hat, braucht je nach Personenanzahl mindestens die Führerscheinklassen D oder D1.

Mitfahrer über Kfz-Haftpflichtversicherung versichert. Baut der Fahrer einen Unfall, bei dem Insassen verletzt werden, sind diese durch die zum Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Haftpflicht versichert. Dieser Versicherungsschutz greift jedoch nicht für den Fahrer. Ob der Fahrer einen Unfall ohne Fremdbeteiligung verschuldet oder unverschuldet verursacht hat, spielt keine Rolle.

Probleme kann es jedoch bei schweren Unfällen mit langfristigen Folgen bezüglich der Deckungssumme geben. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme für Personenschäden beträgt dabei 7,5 Mio. Euro. Auch Sachschäden und Vermögensschäden der mitfahrenden Insassen übernimmt die Kfz-Haftpflicht. Hier liegen die Mindestdeckungssummen mit 1,12 Mio. Euro und 50.000 Euro wesentlich darunter. Das Vorliegen einer nichtgewerblichen Beförderung ist hier vor allem wichtig aus Sicht des Fahrers bzw. Halters. Sollte die Versicherung eine Gewinnerzielungsabsicht feststellen, kann sie wegen ihrer dennoch zu erbringenden Leistung vom Versicherungsnehmer nämlich Regress verlangen.

Im Voraus verlangte Haftungsbeschränkung zulässig. Bei einer nicht geschäftsmäßigen, also lediglich gegen Zahlung der Betriebskosten erbrachten Beförderung, lässt sich schriftlich ein Haftungsausschluss auch für leicht fahrlässig verursachte Personenschäden vereinbaren. Ein Fahrer kann sich dadurch vom Risiko weitergehender Forderungen der Insassen befreien. Das betrifft beispielsweise die Fälle, dass ihn über die Versicherungssumme hinausgehende oder vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Ansprüche treffen. Mitfahrer, die sich auf eine solche Beschränkung nicht einlassen möchten, muss der Fahrer nicht mitnehmen. Für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Leben und Gesundheit ist ein solcher Ausschluss jedoch nicht möglich. Für minderjährige Mitfahrer müssen außerdem die Eltern unterschreiben.

Bei Fahrgemeinschaften auch Umwege unfallversichert. Wer die Mitfahrgelegenheit nutzte, um zu einer versicherten Tätigkeit - in der Regel zu seinem Arbeitsplatz - zu gelangen, ist in vielen Fällen gesetzlich unfallversichert. Das betrifft, wie § 2 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) zeigt, nicht nur Beschäftigte.Mitversichert sind dabei auch zur Bildung der Fahrgemeinschaft notwendige Umwege unabhängig von ihrer Länge. Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für den Fahrer einer solchen Fahrgemeinschaft. Und das selbst dann, wenn der Umweg zur Bildung einer weiteren Fahrgemeinschaft notwendig war. Quelle: anwalt.de / DMM