Bank sitzt am längeren Hebel

Wer von der Bank zu Unrecht eine große Summe überwiesen bekommen hat, kann seiner Rückzahlungspflicht nicht dadurch entgehen, dass er sich auf Entreicherung beruft. Denn er hätte von Anfang an mit der Rückzahlung rechnen müssen. Dies stellte das Landgericht (LG) Hannover klar.

Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung einer Bank einen Betrag von rund 170.000 Euro auf das Konto des Beklagten überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Bank behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe.

Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 Euro „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 Euro habe er 15.000 Euro im Casino verspielt und 18.500 Euro bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 Euro in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.

Das Gericht wies den Beklagten darauf hin, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichert sein könne. Der Beklagte anerkannte daraufhin die Klageforderung und wurde zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt. Landgericht Hannover, Urteil vom 27.07.2020, 4 O 248/19 / DMM