Beherbergungsverbot: Geplatzter Urlaub deswegen nicht nachholbar

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, einen wegen der neuerlichen Beherbergungsverbote „geplatzten“ Urlaub nachzuholen? Nein, sagen Arbeitsrechtler.

Viele Arbeitnehmer müssen jetzt nach den jüngsten Beschlüssen betreffend einen Lockdown light zusehen, wie ihr Herbsturlaub wegen der Corona-Verbote ins Wasser fällt. Laut Kündigungsschutzexperte Anwalt Alexander Bredereck haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, einen aus diesem Grund „geplatzten“ Urlaub nachzuholen.
Ein beantragter und genehmigter Urlaub ist einseitig durch den Arbeitnehmer nicht abänderbar. Findet die Urlaubsreise warum auch immer nicht statt, hat das keine Auswirkung auf den Urlaub. Es macht keinen Unterschied, ob die Reise aufgrund eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder eben einer behördlichen Maßnahme wie den aktuellen Einschränkungen infolge der zweiten Coronawelle ausfällt. Der Urlaub besteht und läuft ungeachtet dessen weiter; der Arbeitnehmer muss sich auf andere Weise erholen, notfalls zuhause an seinem Wohnort.

Nur ausnahmsweise darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nachholen, und zwar im Fall einer Erkrankung: Wird man während des Urlaubs krank, darf man die Urlaubstage, während derer man arbeitsunfähig erkrankt war, unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Allerdings warnt der Arbeitsrechtler davor, Krankheiten vorzutäuschen, etwa um den Urlaub nachzuholen, den das Beherbergungsverbot quasi vereitelt hat. Arbeitnehmer begehen damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die ihnen der Arbeitgeber mitunter kündigen darf. Quelle: www.anwalt.de / DMM