Beutet Bahn-Personaldienstleister Lokführer aus Nicht-EU-Ländern aus?

Nein, sagt der in Dresden ansässige Personaldienstleister Bahnpersonal24 und hat am Montag, 08. August 2022, bei der Staatsanwaltschaft Dresden Strafanzeige erstattet gegen verantwortliche Mitarbeiter oder Mitglieder der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) sowie der Zentrale Mobifair e.V. und der Mobifair – Gesellschaft für Zertifizierung und Beratung. Gleichzeitig wurden Strafanträge gestellt wegen Verleumdung und übler Nachrede und es wurden Abmahnungen und Unterlassungserklärungen versandt.

Über Websites und Facebook-Posts warfen Gewerkschaft EVG und Mobifair dem Unternehmen Bahnpersonal24 vor, Lokführer aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland gelockt, sie hier in Knebelverträge gesteckt und ausgebeutet zu haben. „Diese unwahren Tatsachenbehauptungen sind neben dem beleidigenden Charakter auch geeignet, unsere Mandantschaft in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und deren Kredit zu gefährden“, erklärte der von Bahnpersonal24 beauftragte Rechtsanwalt. 

Abmahnungen zur Schadensabwehr. Parallel zu den Strafanzeigen gingen an die EVG und Mobifair Abmahnungen wegen Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Zudem wurden laut Personaldienstleister falsche Tatsachenbehauptungen genutzt, um die bei Bahnpersonal24 beschäftigten Lokführer in unlauterer Art und Weise abzuwerben und damit dem Unternehmen zu schaden. So heißt es auf der EVG-Website: „Wir rufen alle dort noch beschäftigten Kolleginnen und Kollegen auf: Seid mutig und lasst euch das nicht gefallen. Wir begleiten euch gerne in eine faire Zukunft als Lokführer in Deutschland.“ Auch bei Facebook wurden derartige Aussagen gepostet. Mit den Abmahnungen sollen die falschen Tatsachenbehauptungen unterbunden werden.

Höherer Lohn und vielfältige Sonderleistungen. „Bahnpersonal24 beutet niemanden aus, wir zahlen sogar mehr als den Lohn eines vergleichbaren Lokführers des Marktführers Deutsche Bahn“, betonte Bahnpersonal24-Geschäftsführer Jan Ristau. „Wir bieten in Deutschland bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Entlohnung als in den Herkunftsländern. Zudem halten wir uns selbstverständlich an die gesetzlich vorgegebenen Ruhetage und Ruhezeiten sowie an die sonstigen Arbeitsgesetze in Deutschland. Wir bieten unseren Beschäftigten bereits während der Ausbildung Werkswohnungen an und sie erhalten Deutschkurse. Sie dürfen sich selbstverständlich eigene Wohnungen suchen, werden jedoch auf dem freien Wohnungsmarkt aufgrund ihres Aufenthaltsstatus Probleme haben“, erklärt Ristau. Alle Lokführer werden ausgestattet mit Handy, Tablet, persönlicher Schutzausrüstung und BahnCard100. Nach erfolgreicher Qualifizierung zahlt das Unternehmen Erholungsgeld, Weihnachtsgeld, ÖPNV-Zuschuss, Kindergartenzuschuss und hat eine Betriebliche Altersversorgung mit Arbeitgeber-Zuschuss.

Triebfahrzeugführerschein muss gemacht werden. Praktisch alle ausländischen Lokführer, die bei Bahnpersonal24 angestellt werden, verfügen nicht über einen in der EU gültigen Triebfahrzeugführerschein. Wenn ein Lokführer mit ausländischem Abschluss in Deutschland als Triebfahrzeugführer tätig sein will, muss er aber entsprechende Kenntnisse nachweisen oder eine Ausbildung und Prüfungen absolvieren. Das ist in allen Eisenbahnunternehmen in Deutschland so. Bei allen Lokführern müssen die deutschen Gesetze, Rechtsverordnungen und weitere Vorgaben bekannt sein und auch Fahrzeug- und Streckenkenntnis bestehen. Dies regelt die Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Verantwortlich für die Prüfung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses ist die IHK FOSA. Sie führt die Defizite auf. Durch die Qualifizierung und Bestätigung des ausbildenden Unternehmens können diese Defizite als behoben angesehen werden. Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörde nehmen den Bescheid der IHK als Grundlage und fügen Defizitbehebung und Qualifizierungsabschluss zusammen. 

Hohe Kosten für Aus- und Weiterbildung. Die Weiterbildung ausländischer Lokführer dauert bei Bahnpersonal24 normalerweise ein Jahr, um die Gleichwertigkeit des Abschlusses zu erzielen. Zwischen 25.000 und 30.000 Euro kostet allein die Qualifizierung pro Person. Die künftig einzusetzenden Triebfahrzeugführer erhalten eine Ausbildung in Vollzeit und bekommen in der Zeit ohne produktiv tätig zu sein bereits ein monatliches Bruttogehalt, welches mit der Ausländerbehörde abgestimmt ist. Hinzu kommen Schulungs- und Prüfungskosten sowie mögliche Fahrt- und Übernachtungskosten. Wenn die Ausbildung länger als das übliche eine Jahr dauert, erhöhen sich natürlich auch diese Kosten. Das Unternehmen investiert also erheblich in seine zukünftigen Lokführer, ohne dass es Fördergelder hierfür bekommt.

Ausländerbehörde informieren über Änderung der Tätigkeit. Für alle Personen, die mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen, gilt: Die Ausländerbehörde muss bei jeder Änderung der Tätigkeit zeitnah informiert werden, da der Aufenthaltstitel an eine bestimmte Tätigkeit gebunden ist. „Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise zeitweise ungeeignet ist für die Arbeit auf dem Lokführerstand, befragen wir die Ausländerbehörde, um sicherzustellen, dass er die Ersatztätigkeit ausführen darf, ohne seinen Aufenthaltstitel zu verlieren“, erläutert Ristau. „Bei allen unseren Schritten arbeiten wir stets auf gesetzlicher Grundlage in enger Abstimmung mit der Ausländerbehörde, der Bundesagentur für Arbeit und der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) zusammen.“

Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung. Der Arbeitgeber darf bei Investitionen in die Bildung seines Mitarbeiters erwarten, dass der Arbeitnehmer die gestiegene fachliche Kompetenz zugunsten des Unternehmens nutzt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen nach Ausbildungsabschluss noch längere Zeit erhalten bleibt. Der mit Fortbildungen gesteigerte Arbeitsmarktwert geht mit der Abwanderungsgefahr dieser Mitarbeiter einher. „Als Arbeitgeber haben wir deshalb ein legitimes Interesse daran, geförderte Arbeitnehmer für eine längere Dauer an das Unternehmen zu binden“, erklärt Ristau. „Ein Arbeitnehmer muss durch seine eigene Betriebstreue Einfluss auf die Rückzahlungsverpflichtung nehmen können und kann dies bei Bahnpersonal24.“ Bei einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt nach Ausbildungsende zahlt der ausgebildete Lokführer die gesamten Kosten zurück. Pro Monat, den er länger bleibt, reduziert sich dieser Betrag um 1/36, so dass nach Ablauf von drei Jahren keine Rückzahlungsansprüche mehr bestehen. Die zeitanteilige Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtung aus Fortbildungsvereinbarungen ist in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt und üblich. Das gesetzliche Bindungshöchstmaß beträgt fünf Jahre. Quelle: Bahnpersonal 24 / DMM