Buchung im Internet = Zahlungsverpflichtung?

Der Internet-Reise-Plattform Booking.com droht in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Unterkünften eine Niederlage vor einem deutschen Gericht.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag, 07. April 2022, in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen (Az.:C-249/21). Booking.com verwendet dafür die Formulierung "Buchung abschließen". 

Die Richter erklärten, dass das deutsche Gericht im nächsten Schritt prüfen müsse, ob der Begriff "Buchung" im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Das Amtsgericht Bottrop hatte den EuGH angerufen und hatte seine Haltung in dieser Frage bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, "dass der Begriff Buchung in den Worten Buchung abschließen nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde".

Stattdessen werde Buchung im deutschen Sprachgebrauch häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet. Nach EU- und deutschem Recht müssen zahlungspflichtige Bestellungen aber sprachlich deutlich darauf hinweisen. Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" sind dabei rechtskonform.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche Buchung abschließen klickte. Der Kunde erschien aber nicht im Hotel und die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht. 
Verbraucherschützer und der Hotelverband Deutschland begrüßten das Urteil und sehen darin mehr Rechtssicherheit beim Buchen im Internet. Booking.com will die Details des Falls prüfen und wie diese mit Booking.com zusammenhängen. Quelle: golem.de / DMM