Corona: Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen

Nachdem sich die Corona-Pandemie dank Globalisierung und Tourismus von China ausgehend schon ab Dezember 2019 in alle Welt ausbreitete, wie man heute weiß, reagierten in Deutschland viele Arbeitgeber auf den wirtschaftlichen Niedergang, indem sie ihre Arbeitnehmer ins Homeoffice schickten. Das war nicht anders bei hunderttausenden Beschäftigten, die üblicherweise auf Geschäftsreisen geschickt werden. Wie lässt sich das Home Office steuerlich berücksichtigen?

Neben den zusätzlichen Belastungen, die sich bei vielen Betroffenen durch die gleichzeitige Kinderbetreuung ergeben, war auch die Schaffung eines Arbeitsplatzes nicht allen gleichermaßen möglich. Wenn dies dann doch der Fall war, schließt sich unmittelbar die Frage an, ob das Homeoffice bei der Steuer Berücksichtigung finden kann.

Grundsätzlich können bei der Einkommensteuer im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Werbungskosten vom Jahresbruttolohn abgezogen werden. Werbungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar durch die nicht selbstständige Tätigkeit veranlasst sind und allgemein dem Erhalt des Jobs dienen. Das häusliche Arbeitszimmer (so die gesetzliche Bezeichnung für Homeoffice etc.) ist – für viele überraschenderweise- grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies entspringt dem Gedanken des Einkommensteuerrechts, dass private Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen.

Allerdings wird dieser Grundsatz eingeschränkt. Steht nämlich für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, abertausende Firmen schickten während der Corona-Krise ihre MitarbeiterInnen nachhause, dürfen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden. Allerdings sind diese Kosten auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Diese Begrenzung wiederum gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Was ist ein Arbeitszimmer? Typischerweise ist ein Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes zunächst ein Raum innerhalb des Hauses oder der Wohnung des Steuerpflichtigen. Es ist regelmäßig so eingerichtet, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Gerade die letztere Funktion wird von den Finanzbehörden bisweilen in Abrede gestellt, wenn sich nicht ausschließlich Büromöbel in dem Zimmer befinden. Das bedeutet, dass schon ein Sofa im Arbeitszimmer dazu führen kann, dass die Kosten für das Zimmer nicht abzugsfähig sind.

Ferner ist erforderlich, dass es sich um ein räumlich abgetrenntes Zimmer handelt. Eine offene Galerie oder Empore, eine Treppenhausfläche oder eine „Arbeitsecke“ in einem Raum reichen nicht aus, sodass keine Kosten abziehbar sind. Es muss eine räumliche Abtrennung durch Wände und Türen erfolgen. Das häusliche Arbeitszimmer muss einer büromäßigen Nutzung dienen, was andere Nutzungen ausschließt. Lagerräume oder Werkstätten sind keine häuslichen Arbeitszimmer, auch wenn in ihnen ein Schreibtisch steht. Die Frage, ob ein abzugsfähiges Arbeitszimmer vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall sehr schwierig sein und ist pauschal nicht zu beantworten.

Welche Kosten sind abziehbar? Grundsätzlich abziehbar sind alle Kosten der Wohnung, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen. Das bedeutet, dass die Gesamtkosten der Wohnung verhältnismäßig aufzuteilen sind. Diese Aufteilung wird regelmäßig durch den Flächenanteil des Arbeitszimmers im Verhältnis zu der Gesamtfläche bestimmt. Beträgt die Fläche der Wohnung beispielsweise 100 m² und die Fläche des Arbeitszimmers 10 m², dann entfällt ein Anteil von 10 % auf das Arbeitszimmer.

Bei den Kosten sind grundsätzlich alle regelmäßig anfallenden Kosten zu berücksichtigen, z.B. Miete, Kostenumlagen, Schornsteinfegergebühren, Grunderwerbsteuer, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten, etc., nicht einzurechnen sind jedoch die Kosten für Wasser und Entsorgung des Abwassers. Auch Umbau oder Renovierung können bei den Kosten berücksichtigt werden, ebenso wie Kosten für Tapeten, Lampen o. ä. Die Kosten für die Einrichtung mit Mobiliar sind immer abziehbar, da es sich nicht um Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sondern um sonstige Werbungskosten handelt.

Ändert sich durch Corona etwas? Das für Steuern zuständige Bundesministerium der Finanzen weist auch unter den Bedingungen der Corona Pandemie in seinen FAQ unter VI. 6. darauf hin, dass sich an diesem Grundsatz nichts ändert. Es wird pauschal darauf hingewiesen, dass diese Frage erst im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung beantwortet werden kann. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer, die jetzt freiwillig oder unfreiwillig im Homeoffice sind, eine große steuerliche Unsicherheit. Quelle: www.anwalt.de - RA Johannes Höfer / DMM