Coronavirus: Tipps zu Fürsorgepflicht und Dienstreisen

Das Coronavirus treibt aktuell die Menschen auf der ganzen Welt um – die Zahl der Neuinfektionen steigt, auch in Deutschland sind bereits mehrere Fälle bekannt. Darf mich mein Arbeitgeber jetzt auf eine Dienstreise nach China schicken? Oder kann ich der Arbeit vorsorglich ganz fernbleiben?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss rücksichtsvoll mit dem Arbeitnehmer umgehen, der Arbeitnehmer wiederum mit dem Arbeitgeber. Das verlangt die Fürsorgepflicht, die in § 617 und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss vor allem der Arbeitgeber vermeidbare Schäden für seine Mitarbeiter abwehren, d. h. sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben schützen. Dazu gehören etwa regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Unterweisungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Auch weitere Gesetze spielen in die Fürsorgepflicht hinein, z. B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Wann darf der Arbeitgeber eine Dienstreise anordnen? Der Arbeitsvertrag regelt, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer Dienstreise verpflichtet ist. Dienstreisen ins Ausland müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen, wenn sie zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehören. In Einzelfällen kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aber auch individuell einen Auslandseinsatz vereinbaren und sich dafür sein Einverständnis geben lassen. Die Gesundheit der Mitarbeiter muss der Arbeitgeber auch bei Dienstreisen schützen und sich entsprechend an die Fürsorgepflicht halten: Er darf Arbeitnehmer nicht ins Ausland schicken, ohne einerseits die Interessen des Arbeitnehmers und andererseits die betrieblichen Interessen abzuwägen (§ 106 Gewerbeordnung).

Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus:

Darf ich aus Sorge vor einer Ansteckung vorsorglich zu Hause bleiben? Arbeitnehmern ist es nicht erlaubt, einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen. Aus Angst vor dem Coronavirus ist das ebenso wenig erlaubt wie etwa vor anderen Erkrankungen wie Grippe oder einer Magen-Darm-Infektion. Andernfalls handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung, die zu einer Abmahnung oder zu einer Kündigung führen kann. Arbeitnehmer können jedoch vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen verlangen.

Darf ich meinem Arbeitgeber von einer Erkrankung meines Kollegen berichten? Wenn der Arbeitnehmer den Verdacht hat, ein Kollege sei erkrankt und stelle mit seiner Erkrankung ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko für die übrigen Mitarbeiter dar, darf er den Arbeitgeber darauf ansprechen. Das ist allgemeingültig und beschränkt sich nicht auf das Coronavirus. Allgemeingültig ist auch: Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter freistellen und kann verlangen, dass sie zu einem Arzt gehen oder zu Hause bleiben, wenn sie offenbar krank zur Arbeit erscheinen. Sonst haftet der Arbeitgeber für infolgedessen eintretende Schäden.

Darf ich die Arbeit mit dem Kollegen aus China verweigern? Wenn es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass ein aus China eingereister Kollege mit dem Coronavirus infiziert ist, darf der Arbeitnehmer die Zusammenarbeit mit ihm auch nicht verweigern.

Muss ich derzeit eine Dienstreise nach China antreten? Eine flächendeckende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nach China gibt es derzeit nicht. Es warnt aber vor Reisen in die Provinz Hubei. Dort und in weiteren Teilen Chinas herrschen aktuell starke Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit, die auch den Fernreiseverkehr betreffen. Besteht eine Reisewarnung für ein Gebiet, ist zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen abzuwägen. Überwiegen die Arbeitnehmerinteressen, dürfen Sie die Reise verweigern. Andererseits droht Arbeitnehmern bei grundloser Verweigerung eine Abmahnung. Das Auswärtige Amt rät zudem allgemein von nicht notwendigen Reisen nach China ab. Arbeitgeber tun also gut daran, im Sinne des Gesundheitsschutzes eine Reisenotwendigkeit fortlaufend zu überprüfen. Denn sie müssen auch hier ihre Fürsorgepflicht beachten.

Wie reagiere ich als Unternehmen, wenn sich noch Mitarbeiter in China befinden? Arbeitgeber müssen sich ständig über die Lage in China informieren, insbesondere über Mitteilungen des Auswärtigen Amtes. Sie müssen zudem ihre Mitarbeiter vor Ort schützen. Dazu gehört beispielsweise, ihnen die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen und kann bis zur Pflicht ihrer Rückholung reichen. Quelle: Diana Mittel, Jur. Redaktion www.anwalt.de / DMM