DRV unglücklich mit Beschluss des EU-Wettbewerbsrats

Der EU-Wettbewerbsrat hat am Donnerstag, 28.11.2019, seine Position zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer Verbandsklage im Verbraucherschutz, der sogenannten Sammelklage, beschlossen. Wichtige Anliegen der Reisewirtschaft wurden nicht berücksichtigt, beklagt sich der Deutsche Reiseverband (DRV).

Die Europäische Kommission hat im April 2018 einen Vorschlag zur Einführung einer Europäischen Sammelklage vorgelegt. Er sieht u.a. vor, dass Verbraucherorganisationen Schadenersatz für eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern geltend machen können. Mit der Entscheidung des EU-Ministerrats vom Donnerstag, 28.11.2019, ist der Weg für den Beginn des Trilogs eröffnet, also der Abstimmung zwischen Europäischem Parlament und EU-Ministerrat, die noch unter der kroatischen Ratspräsidentschaft in der ersten Jahreshälfte 2020 abgeschlossen werden könnte.

Sollte das Rechtsinstrument in dieser Fassung eingeführt werden, drohen Verwerfungen für die betroffenen Unternehmen, so der Deutsche Reiseverband. Er fordert Europäisches Parlament und Ministerrat auf, bei den nun anstehenden Trilog-Verhandlungen für einen ausreichenden Schutz von Unternehmen zu sorgen.

„Verbraucherschutz ist wichtig, aber bei einem so weitgehenden Instrument einer Sammelklage, bei der für eine Vielzahl von Verbrauchern Schadenersatz eingeklagt werden kann, wünschen wir uns strengere Klagevoraussetzungen. Unternehmen der Reisewirtschaft könnten erhebliche Schäden erleiden – umso mehr, wenn wie in der Vergangenheit aus Sicht des DRV unberechtigte Ansprüche massenweise erhoben werden“ sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. 

Der nun beschlossene Text sieht u.a. vor, dass Verbände europaweit Klagen gegen Unternehmen erheben können. Strenge Kriterien, wie der Nachweis der Seriosität und die Freiheit von Interessenkonflikten, gibt es für diese Verbände nur in einigen Fällen. Zudem können Verbände auch ad hoc gegründet werden. Zu befürchten ist daher, dass ein Geschäftsfeld für unseriöse Organisationen entsteht. Mit Sorge betrachtet der DRV, dass sich Verbraucher mit ihren Ansprüchen laufenden Verfahren anschließen können. Dadurch können Sammelklagen für Unternehmer in der Touristik zum unkalkulierbaren Kostenrisiko werden. 

Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedsstaaten sich auf die Einführung einer Feststellungsklage beschränken dürften. Deutschland hat mit der Musterfeststellungsklage bereits ein Rechtsinstrument, das den Interessen der Verbraucher ausreichend Rechnung trägt. Quelle: DRV / DMM