EC-Karte verloren, was dann?

Das kann auch Geschäftsreisenden passieren, unterwegs die EC-Karte verlieren. Gut zu wissen, dass Banken ihren Kunden, die den Verlust ihrer EC-Karte melden, kostenlos eine neue Ersatzkarte ausstellen müssen. So heißt es jedenfalls in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ist unwirksam. Damit war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes erfolgreich.

Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 Euro beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

Die gegen die Klausel gerichtete Unterlassungsklage des Verbraucherschutzverbandes war in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Erst der BGH gab ihr statt. Er stützt sich auf § 307 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach u.a. solche AGB der Inhaltskontrolle unterliegen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die beanstandete Klausel zu.

Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung – die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird – ergibt laut BGH, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 Euro verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- beziehungsweise Originalkarte nach § 675k Absatz 2 BGB notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl – als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge – der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weiche die Beklagte von § 675k Absatz 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift treffe den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn – wie im Fall des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Absatz 4 Satz 2 BGB kein Entgelt verlangen.

Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, biete § 675k Absatz 2 Satz 5 BGB keine Grundlage, so der BGH. Außerdem wälze die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB habe der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister sei gemäß § 675m Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB erfolgt ist. Das könne im Fall einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte sei zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

Die vom Kläger beanstandete Klausel sei aber nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen. Von den Vorgaben des § 675f Absatz 4 Satz 2 BGB dürfe von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden, betont der BGH abschließend. Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015, XI ZR 166/14 / steuernetz.de / DMM