Der Richter folgte damit einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: Xa ZR 68/09). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Flugportal, das zwar die beiden Bezahlmethoden Visa Electron und der eigenen Kreditkarte zur Auswahl anbot. Jedoch war nur die Kunden-Kreditkarte gebührenfrei benutzbar, bei der Bezahlung mit der gewöhnlichen Kreditkarte fielen 9,90 Euro Benutzungsgebühr an.
Gegen diese Gebühr und gegen das Fehlen einer gängigen Bezahlart klagte der vzbv. Die Richter gaben der Klage statt. Es sei illegal, nur eine kostenlose Möglichkeit zur Bezahlung anzubieten, die zudem in Form der speziellen Kunden-Kreditkarte keine gängige und zumutbare Art sei. Auch die Kreditkartengebühr sei zu hoch. Der Betreiber des Portals dürfe lediglich die ihm tatsächlich entstehenden Kosten an den Kunden weitergeben. Im konkreten Fall habe das Portal nicht nachweisen können, dass die geforderten Gebühren den tatsächlichen Kosten entsprächen. Landgericht Leipzig, Az. 05 O 3326/14 / DMM