Entschädigung auch bei verspätetem Anschlussflug einer nicht-europäischen Airline

Wer bei einer europäischen Fluggesellschaft bucht und bei einem Anschlussflug Verspätung hat, muss dafür Schadenersatz bekommen. Das gilt auch, wenn daran ein anderer Anbieter einer nicht-europäischen schuld ist, entscheidet der EuGH. Allerdings kann sich die Airline das Geld beim Schuldigen zurückholen.

Konkret ging es um einen Fall mit Czech Airlines (CSA). In der Maschine saßen zahlreiche Passagiere, die bei CSA einen Flug von Prag über Abu Dhabi (VAE) nach Bangkok (Thailand) gebucht hatten. Der erste Teilflug von Prag nach Abu Dhabi hob in der Moldaumetropole pünktlich ab und kam auch pünktlich in der Hauptstadt der Vereinigten Arabischen Emirate an. Dort aber strandeten die Fluggäste beinahe einen halben Tag lang. Denn ihr Anschlussflug von Abu Dhabi nach Bangkok, der im Zuge eines Codesharings zwischen CSA und Etihad durchgeführt wurde, startete mit einer Riesenverzögerung und kam erst acht Stunden und acht Minuten später in der thailändischen Hauptstadt an als geplant.

Besagte 488 Minuten waren etlichen Passagieren zuviel. Sie klagten. Czech Airlines indes weigerte sich entsprechend den europäischen Fluggastrechten die Entschädigung zu bezahlen. CSA verwies auf den Partner Etihad Airways, die für die enorme Verzögerung verantwortlich waren. Die Sache wurde nun vor dem EuGH verhandelt. Die Richter in Luxemburg verdonnerten CSA zur Zahlung. Hauptentscheidungsgrund war, dass die Kläger die gesamte Reise bei m tschechischen Anbieter gebucht hatten und für den ersten Flugabschnitt auch eine CSA-Maschine, also einen europäischen Carrier nutzten. Das genügt, um Schadenersatz zu leisten, auch wenn CSA nicht selbst für die Verspätung nicht verantwortlich war. Die Airline kann sich aber das Geld nach europäischem Recht ihrerseits wiederum von Etihad zurückholen. Quelle: EuGH, Urteil vom 11.07.2019 / DMM