Entschädigung auch bei vorverlegtem Flug

Es kann ein echtes Ärgernis sein, wenn die Fluggesellschaft den Flug vorverlegt. Denn das kann Fluggäste dazu zwingen, große Anstrengungen zu unternehmen, um den Flughafen rechtzeitig zu erreichen. Aufgrund dessen steht ihnen in einem solchen Fall nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Entschädigung zu.

Nach der Entscheidung des EuGH haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung, wenn deren Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Bei einer solchen erheblichen Vorverlegung gelte der Flug als annulliert. Begründend führt das Gericht aus, dass eine solche erhebliche Vorverlegung des Fluges für Fluggäste ebenso wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann. Denn dadurch werde den Fluggästen die Möglichkeit genommen, selbst und flexibel über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise frei nach ihren Erwartungen zu gestalten. Solche Unannehmlichkeiten liegen nach Ansicht der Richter insbesondere dann vor, wenn der Fluggast das Flugzeug aufgrund der Vorverlegung nicht nehmen kann oder durch die geänderte Flugzeit dazu gezwungen wird, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um den Flug überhaupt erreichen zu können.

Bei Verspätungen eines Fluges sind Fluggesellschaften dazu berechtigt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen, sofern sie den Fluggästen einen Alternativflug angeboten hat. Diese Kürzungsmöglichkeit besteht in Fällen der Vorverlegung eines Fluges hingegen nicht. Daher müssen die Fluggesellschaften bei einer erheblichen Vorverlegung des Fluges stets die pauschale Ausgleichszahlung in voller Höhe leisten.

Nach der Fluggastrechte-Verordnung sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, die von einer Flugstörung betroffenen Fluggäste über die ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche zu informieren. Zusätzlich dazu müssen die Fluggäste über das Verfahren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche unterrichtet werden. Den genauen Betrag, der dem Fluggast als Entschädigung zusteht, muss die Fluggesellschaft hingegen nicht nennen.

Bei der Beurteilung, ob der Flug erheblich vorverlegt wurde, findet die planmäßige Abflugzeit Berücksichtigung. Diese muss jedoch nicht zwingend durch einen von der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein belegt werden. Vielmehr ist hier auch ein anderer Beleg ausreichend, den der Fluggast von dem Reiseunternehmen erhalten hat, bei dem er die Flugreise gebucht hat, und aus dem die Flugzeiten und die betreffende Flugnummer hervorgehen. Quelle: RA Dino Kolar, www.anwalt.de / DMM