Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (<link http: www.deutsche-anwaltshotline.de>www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wollte sich ein Angestellter kurzfristig einen Tag Urlaub nehmen. Er war an diesem Tag ab 14 Uhr zum Spätdienst eingeteilt. Etwa dreieinhalb Stunden vorher rief er seinen Schichtleiter an, um sich freizunehmen. Dieser sagte jedoch, das könne er so kurzfristig nicht selbst entscheiden und verwies an das zuständige Büro. Der Mann rief dort aber nicht an, sondern erklärte seinem Schichtleiter, er würde sich dann eben krankschreiben lassen. Zehn Minuten vor Schichtbeginn meldete er sich dann tatsächlich krank.
Der Vorgesetzte meldete daraufhin den Vorfall dem Arbeitgeber, der den Angestellten daraufhin kündigte. Im folgenden Rechtsstreit gab das Landesarbeitsgericht Hamm dem Arbeitgeber recht. Laut aktueller Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall als Drohung missbraucht. Es spiele dann auch keine Rolle mehr, ob der Mann später tatsächlich arbeitsunfähig war oder nicht. Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 10 Sa 156/15 / Deutsche Anwaltshotline / DMM