Generell dürfen Silvesterfeuerwerke grundsätzlich vom 31.12. um 0:00 Uhr bis 01.01. um 24:00 Uhr gezündet und abgebrannt werden. Allerdings haben viele Städte und Gemeinden diese Zeiten geändert und für bestimmte Bereiche in ihren Ortsgrenzen Verbote erlassen. Zudem ist Feuerwerk an Alten- oder Pflegeheimen, Kirchen oder Krankenhäusern usw. meist ganz verboten.
Zeiten und Beschränkungen sollten auch ernst genommen werden, denn grundsätzlich kann das Zünden von Feuerwerken außerhalb dieser Zeiten mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Werden übrigens nicht zertifizierte Silvesterknaller verwendet, kann die Strafe auch bis zu 50.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafe betragen. Dass die Altersbeschränkungen eingehalten werden und Kinder nur unter Aufsicht und strenger Kontrolle -wenn überhaupt- mitwirken dürfen, sollte sich von selbst verstehen.
Schadenrisiko ist immer hoch. Auch bei Silvesterfeuerwerk oder den einfachen "Lady-Krachern" handelt es sich letztlich um Pyrotechnik. Diese hat nun einmal an sich, dass mit Feuer und "Sprengstoffen" hantiert wird. Entsprechend ist das Schadenrisiko immer hoch, auch wenn die Silvesterknaller harmlos erscheinen.
Zu beachten sind unbedingt die unterschiedlichen Klassen der Silvesterböller: Klasse 1 (Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc.) darf nur von Personen ab 12 Jahren genutzt werden. Zur Klasse 2 gehören Silvesterraketen, Böller und Sonnenräder etc., die erst von Volljährigen gezündet werden dürfen.
Die Versicherungsbranche nennt übrigens erhöhte Schadenzahlen durch Bränden etc. von bis zu 40 % für Januar im Gegensatz zu den Zahlen im Herbst oder Frühjahr.
Verursacher haftet. Tritt ein Schaden durch ein Feuerwerk, Knaller, Silversterraketen und dergleichen ein, so haftet immer der Verursacher. Insbesondere Kracher können schnell außer Kontrolle geraten, Raketen ihre eigenen Wege suchen. Ist der Verursacher bekannt, kann nicht nur der Geschädigte diesen in die Haftung nehmen. Auch eine Versicherung, die an den Geschädigten geleistet hat, kann sich beim Verursacher schadlos halten. Doch es gibt ein Problem: Meist ist der Verursacher unbekannt. Denn bei einer Silvesterrakete lässt sich kaum nachverfolgen, von wem und von wo aus sie gestartet wurde. Aber die moderne Kriminaltechnik findet immer wieder neue Wege, um Brandursachen nachzuspüren und letztlich Verursacher doch dingfest zu machen.
Und ob die Versicherung des Verursachers letztlich zahlt, ist oftmals äußerst ungewiss, da es genügend Konstellationen gibt, wann dies nicht der Fall ist. Auch stellt sich in so einem Fall natürlich die Frage, ob der Verursacher den Schadenersatz überhaupt zu leisten in der Lage ist. Die Schäden können schnell einen vier- bis sechsstelligen Bereich erreichen.
Und wenn man den Verursacher gar nicht findet? Ist der Verursacher nicht auffindbar oder die Zurechnung des Schadens nicht möglich, bleibt dem Geschädigten meist nur, die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen. Hierbei treten je nach Vertrag folgende Versicherungen ein:
• Schäden am Haus: Wohngebäudeversicherung
• Schäden an Wohnungseinrichtung, also an Möbeln, Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen: Hausratversicherung
• Party-Schäden durch Gäste: Haftpflichtversicherung
• Schäden am Auto: Kaskoversicherung
• Verletzungen durch Feuerwerk: Unfallversicherung, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung
Schmerzensgeld wird fällig. Im Übrigen ist der Umgang fahrlässig, wenn Feuerwerkskörper auf brennbaren Unterlagen gezündet werden. Auch auf feuergefährliche Stoffe in der Nähe sollte man achten. Der BGH verweist in einem Urteil darauf, dass vernünftige Menschen, die dem Silvesterfeuerwerk zuschauen, sich auf Gefährdungen einrichten müssen, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen sie sie nicht zu erwarten brauchen (BGH, 09.07.1985 - VI ZR 71/84).
Steht die Verantwortung fest, stehen bei Verletzungen der Gesundheit neben Schadensersatz auch Ansprüche auf Schmerzensgeld im Raum. Wer vorsätzlich Böller und Raketen auf andere wirft oder schießt, dem droht zudem eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Werden sie in einem Gebäude gezündet oder hineingeworfen ist auch ein Strafverfahren zumindest wegen fahrlässiger Brandstiftung denkbar.
Auf Nummer sicher geht, wer auf Feuerwerk zur Gänze verzichtet. Das kann ganz angenehm und sinnvoll sein. Quelle: anwalt.de-redaktion / GUE / Thorsten Hasslepen / DMM