EuGH-Urteil stärkt Passagierrechte

Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben entschieden, dass Fluggesellschaften Entschädigungen nach der EU-Verordnung 261 an Passagiere zahlen müssen, wenn Flüge aufgrund eines wilden Streiks ausfallen oder verspätet landen. Der EuGH sieht wilde Streiks, also arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen, nicht als „außergewöhnlichen Umstand“, bei dem Airlines von der Entschädigungspflicht befreit wären.

Das Verfahren am EuGH behandelte den wilden Streik von Mitarbeitern der Airline Tuifly im Oktober 2016. Damals fielen mehr als 100 Flüge wegen massenhafter Krankmeldungen der Besatzungen aus, viele weitere landeten erst mit stundenlanger Verspätung. Etliche betroffene Passagiere klagten gegen den Carrier auf Ausgleichszahlungen. Die Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf baten im Anschluss den EuGH, zu klären, ob wilde Streiks im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

„Das Urteil ist ganz im Sinne des europäischen Verbraucherschutzes. Airlines wird eine weitere Ausrede genommen, sich um fällige Entschädigungen zu drücken“, so Hendrik Noorderhaven, Geschäftsführer des Fluggasthelfers EUclaim. Für die Flugrechtsexperten von EUclaim stellen Erkrankungen von Crew-Mitarbeitern keinen außergewöhnlichen Umstand, sondern ein typisches und gewöhnliches Unternehmerrisiko dar. „Das ist mit einem technischen Defekt eines Flugzeugs vergleichbar. Auch hier ist die Airline in der Verantwortung und hat eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Flieger ausfällt oder über drei Stunden verspätet am Zielort ankommt“, so Noorderhaven. Quelle: EUclaim / DMM