Falschparker-Auto darf eigenmächtig weggeschoben werden

Ist die Zufahrt zur eigenen Garage von einem fremden Auto versperrt, darf der Garagenbesitzer den widerrechtlich geparkten Pkw eigenmächtig wegschieben. Wer dabei fahrlässig einen Schaden am Auto des Falschparkers verursacht, ist nicht schadensersatzpflichtig, so das Amtsgericht München (Az. 132 C 2617/18).

Der Fall: Ein Autofahrer versperrte mit seinem Pkw samt Anhänger die Zufahrt zu einer Garage, um nur schnell einen Schrank abzuholen, den er zuvor über ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Seine siebenjährige Tochter ließ er kurz alleine im Auto. Eben zu diesem Zeitpunkt kam auch der Garagenbesitzer zurück. Die Tochter des Falschparkers konnte nicht genau sagen, wann dieser zurückkommen würde. Daraufhin legte der Garagenbesitzer selbst Hand an, stellte das Automatikgetriebe des fremden Autos von P auf N und schob es einfach ein Stück nach vorne. Als der Falschparker nach etwa drei Minuten zurückkam und weiterfahren wollte, stellte er fest, dass das Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt wurde. Er verlangte daraufhin Schadenersatz.

Das Gericht hat die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Garagenbesitzer in dessen Besitzrecht gestört. Eben aus diesem Grund habe dieser zurecht von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht. Zwar sind dem Selbsthilferecht Grenzen gesetzt, doch darf man bei geringfügigen Störungen durchaus selbst Hand anlegen.

Für den Garagenbesitzer sei es nicht ersichtlich gewesen, wann der Falschparker zurückkommen würde. Auch sei nicht für jeden zu erkennen gewesen, dass das Auto durch Schalten ohne Zündschlüssel einen Schaden davontragen würde. Dementsprechend sei der Schaden nur fahrlässig, aber nicht böswillig verursacht worden, so die Richter. Der Falschparker muss die Kosten für die Reparatur daher selbst tragen. Quelle: anwaltshotline.de / DMM