Falschparker haften für Unfall im Dunkeln

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein falsch geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Autos für die Unfallfolgen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. und sprach dem geschädigten Halter lediglich 75 % des entstandenen Schadens zu.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel am rechten Straßenrand im Halteverbot geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein weiterer Autofahrer den dort stehenden Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Halter sah die alleinige Schuld beim Unfallverursacher und verlangte, dass dieser vollumfänglich hafte. Der sah das aber anders und der Fall ging vor Gericht

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. entschied nun, dass sowohl Unfallverursacher als auch Falschparker für den Unfall verantwortlich seien. Zwar sei der Schuldanteil des Fahrenden höher und der Halter des beschädigten, verbotswidrig geparkten Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz. Hier stehe dem Falschparker aber aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug korrekt an einer anderen Stelle geparkt hätte. Nicht nur die Dunkelheit, sondern auch die Art und Weise, in der das parkende Fahrzeug am Straßenrand stand, spielten hier eine Rolle. Der Unfallverursacher müsse daher nur zu 75 % für den entstandenen Schaden haften, so das Gericht. Oberlandesgericht Frankfurt/M. Az.: 16 U 212/17 / DMM