FFP2-Masken an Airports und in Flugzeugen Pflicht

Die Unternehmen der deutschen Luftverkehrswirtschaft passen die Regeln zur Maskenpflicht im Luftverkehr an. Danach sind nur noch OP-Masken wie auch FFP2-Masken bzw. Masken mit dem Standard KN95/N95 ohne Ausatemventil erlaubt.

Ab 01.02.2021 sind in Flugzeugen und an Airports ausschließlich medizinische Mund-Nase-Schutzmasken erlaubt. Foto HZ

Im öffentlichen Personennahverkehr (S-Bahn, Bus etc.) gilt fortan eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken. Damit der Übergang zum Luftverkehr möglichst reibungslos verläuft, greifen die deutschen Luftverkehrsunternehmen den Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar auf. Damit gelten einheitliche Regeln entlang der gesamten Reisekette.

Ab 01. Februar 2021 gilt auch für Reisende und sonstige Gäste ab dem sechsten Lebensjahr im Flughafen und an Bord der Flugzeuge die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige landesrechtliche Regelung oder eine Anordnung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes keinen oder einen geringeren Schutzstandard vorsieht.

Erlaubt sind dann sowohl OP-Masken wie auch FFP2-Masken bzw. Masken mit dem Standard KN95/N95 ohne Ausatemventil. Einfache Stoff- bzw. Alltagsmasken reichen ab dem 1. Februar nicht mehr aus. Ebenfalls unzulässig sind Gesichtsvisiere sowie einfache Mund-Nase-Bedeckungen wie Schals.

Diese angepasste Maskenpflicht gilt in den für Passagiere und Gäste zugänglichen Bereichen der deutschen Flughäfen (Land- und Luftseite, einschließlich des Transportwegs zum Flugzeug) sowie an Bord der Flugzeuge der Fluggesellschaften Austrian Airlines, Brussels Airlines, Condor, Eurowings, Lufthansa, SWISS und TUIfly. Die Regelungen gelten sowohl für Abflüge ab Deutschland als auch für Flüge nach Deutschland. Die Masken sind von den Passagieren mitzubringen.

Grundsätzlich ist eine Ansteckung an Bord sehr unwahrscheinlich, aber nicht zu 100 % auszuschließen. Die gesundheitliche Sicherheit im Luftverkehr wird durch eine Reihe von Maßnahmen gewährleistet, die mit der Politik in Bund und Ländern abgestimmt sind. Dazu das Befolgen von Abstands- und Hygieneregeln, wo immer dies möglich ist, der permanente Luftaustausch in der Flugzeugkabine und die Reinigung der Luft durch HEPA-Filter von Viren und Bakterien sowie die Maskenpflicht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wurden wiederholt durch die deutschen und europäischen Luftfahrtbehörden für Flugbetrieb und Gesundheitsschutz bestätigt.

Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Fluges aus medizinischen Gründen nur dann möglich, wenn das ärztliche Attest auf einem von Lufthansa vorgegebenen Formblatt ausgestellt ist und ein negativer Covid-19-Test vorliegt, der beim planmäßigem Start der Reise nicht älter als 48 Stunden ist. Quelle: BDL / DMM