Flip Flops & Co.: Risiko am Steuer

Bezüglich der Fußbekleidung während des Autofahrens macht die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Vorgaben. Somit wären auch High Heels und Flip Flops grundsätzlich nicht verboten. Doch bei einem Unfall kann es unangenehme Konsequenzen haben, wenn man mit solchen Schuhformen am Steuer saß.

Bei einem Unfall droht dann eine Teilschuld, weil man der Sorgfaltspflicht nicht genügte. Ist er sogar auf das Schuhwerk zurückzuführen, kann die Vollkaskoversicherung Leistungen für den Schaden am eigenen Auto kürzen oder ganz verweigern.

Berufskraftfahrer müssen stets festes Schuhwerk tragen. Das bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. Sicherheitsexperten legen aber auch Autofahrern, die nicht gewerbsmäßig am Steuer sitzen, nahe, dabei von allzu leichten Fußbekleidungen abzusehen. Denn diese geben dem Fuß nicht ausreichend Halt, wenn dieser besonders benötigt wird – wie etwa bei einer Vollbremsung. Dann kann man, wenn es darauf ankommt, nicht ausreichend kräftig bremsen. Zudem besteht bei Schlappen oder Flip Flops immer auch die Gefahr, beim Fahren mit den Füßen von einem Pedal abzurutschen. Das kann ebenfalls riskante Situationen heraufbeschwören.

Also keine freie Fahrt mit Latschen, Flip Flops und Stilettos? Besser nicht! Dafür spricht schon allein die Annahme, dass die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht grundlos eingeführt wurden. Die Vorgabe festen Schuhwerks für Berufsfahrer sollten sich deshalb auch Privatpersonen am Volant zu eigen machen. Zumal ihnen bei einem Unfall nicht nur ein Bußgeld droht, wenn sie mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs waren. Wer deswegen einen Unfall verursacht, muss nicht nur eine Geldbuße befürchten, weil der Fahrer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkam und fahrlässig handelte. Auch bei der Schadensregulierung mit Versicherungen kann es in einem solchen Fall Ärger geben.

Wenn die zum Fahren ungeeigneten Schuhe den Unfallhergang nämlich nachweislich stark beeinflusst oder den Unfall gar herbeigeführt haben, kann es passieren, dass die eigene Vollkaskoversicherung ihre Leistungen kürzt, gegebenenfalls sogar erheblich. Dagegen werden Schäden, die bei einem solchen Unfall bei Dritten entstanden sind, von der Kfz-Haftpflicht uneingeschränkt abgedeckt, und zwar losgelöst davon, welches Schuhwerk der versicherte Autofahrer als Schadensverursacher trug. Aber auch unabhängig von den möglichen finanziellen Folgen, raten die Versicherer allen Kraftfahrern, sich des unnötigen Risikos bewusst zu sein, was ungeeignetes Schuhwerk beim Führen eines Fahrzeugs bedeuten kann. Denn dadurch können anderen Verkehrsteilnehmern erhebliche Verletzungen zugefügt werden, die sich ohne großen Aufwand vermeiden ließen. Quelle: Goslar Institut / DMM