FlixBus haftet bei unzureichender Kontrolle für Gepäckverlust

Haftet ein Reisebusunternehmen bei Verlust des Gepäcks, wenn der Bus-Chauffeur die Gepäckausgabe nicht eigenhändig kontrolliert und durchführt? Diese Frage wurde im Rahmen eines Musterprozesses behandelt, den in Österreich der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Wiener Sozialministeriums gegen die FlixBus CEE GmbH geführt hat.

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs nun eine grundsätzliche Haftung von FlixBus: Der Busfahrer hätte der betroffenen Kundin einen Gepäckschein ausstellen und das Gepäckstück gegen dessen Rückgabe direkt aushändigen müssen. Stattdessen hatten die Passagiere des Reisebusses ihre Gepäckstücke aus dem nur von außen zugänglichen Gepäckraum selbständig an sich nehmen müssen, was die Gefahr einer Verwechslung oder auch Diebstahls erhöht habe. Diese Vorgehensweise des Busfahrers wertete der OGH als grob fahrlässig.

„Den einzelnen Buspassagieren ist eine ständige Kontrolle eines nur von außen zugänglichen Gepäckraums weder zumutbar noch möglich“, erläutert Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. „Es wäre die Aufgabe der Mitarbeiter des Busfahrtunternehmens gewesen, die ordnungsgemäße Ausgabe des Gepäcks zu kontrollieren.“

Doch auch bei der Kundin sah der OGH ein Mitverschulden. Sie habe ihr Gepäck nicht namentlich gekennzeichnet und sich vor Ort beim Busfahrer nicht um ein Gepäckband bemüht. FlixBus muss ihr daher nur zwei Drittel des entstandenen Schadens ersetzen.

„Busreisende sollten ihr Gepäck daher unbedingt mit Name und Adresse deutlich kennzeichnen und im Idealfall davon ein Foto machen, um es im Streitfall auch beweisen zu können“, rät Cornelia Kern. „So können generell nicht nur Verwechslungen vermieden werden, sondern es entfällt im Fall einer Verwechslung oder eines Diebstahls auch der Mitverschuldenseinwand bei einer allfälligen Haftung des Busunternehmens.“ Das Urteil im Wortlaut: www.verbraucherrecht.at. Quelle: Verein für Konsumenteninformation / DMM