Flugpreis in Euro oder in was?

Am 19. Januar 2017 findet am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Verhandlungstermin zum Thema „Flugpreisangaben in ausländischer Währung“ statt.

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite wurde einem deutschen Kunden bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBR) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBR aus. 

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sei der Endpreis in Euro auszuweisen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.   

Das Landgericht Köln hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln - Urteil vom 22. April 2015 - 84 O 2/15).  Das Berufungsgericht (OLG Köln - Urteil vom 04. September 2015 - 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88) hingegen wies die Klage ab. Es nahm an, der Sachverhalt sei ausschließlich anhand der speziellen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet: Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.) schreibe nicht vor, in welcher Währung der auszuweisende Endpreis anzugeben sei. Der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet: "Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden) sei keine Verpflichtung zu entnehmen, den Flugpreis in der Währung des Landes auszuweisen, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe.   

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet: Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Quelle: BGH / DMM