Führerschein im Ausland verloren

Verliert ein Geschäftsreisender seinen Führerschein im Ausland - verlieren im Sinne des Wortes - muss er dies nicht der deutschen Botschaft oder dem Konsulat melden. Der Ersatzführerschein ist bei der Führerscheinstelle in der Stadt zu beantragen, in der er wohnt. Ein Diebstahl sollte aber im Ausland grundsätzlich bei der dortigen Polizei angezeigt werden, rät der ADAC.

Betroffene können einen Ersatzführerschein nur nach Rückkehr aus dem Ausland beantragen. Die deutsche Behörde erteilt bei Verlust oder Diebstahl einen vorläufigen Führerschein/Übergangsführerschein, der bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Kartenführerscheins) gültig ist. Übrigens: Wer ohne Führerscheindokument zurück nach Deutschland fährt, riskiert kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Führerschein dokumentiert nur das Bestehen einer Fahrerlaubnis, und diese bleibt selbstverständlich auch nach einem Verlust bestehen, betont der ADAC.

Weil aber in Deutschland dennoch ein Verwarnungsgeld von 10 Euro für das Nichtmitführen verhängt werden kann, ist es nach einem Diebstahl des Dokuments/der Karte empfehlenswert, die polizeiliche Diebstahlsanzeige mitzuführen, weil dann i.d.R. von einem Bußgeld abgesehen wird.

Tricky wird's für den oder die, wenn man ohne Führerschein mehrere Grenzen passiert. Dann besteht die Gefahr, dass man mit einem Bußgeld des jeweiligen Landes belegt wird. Beim Wohnort in der EU oder in einem EWR-Mitgliedsstaat, stellt die Straßenverkehrsbehörde am jeweiligen Wohnsitz den neuen Führerschein aus. Benötigt wird dazu ein Nachweis über den Umfang der bisherigen deutschen Fahrerlaubnis. Diesen gibt es bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des letzten ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Wohnt der deutsche Autofahrer in einem Drittstaat, ist für das Problem jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Quelle: ADAC / DMM