Für deutsche Passagiere gilt deutsches Recht

Europas größter Billigcarrier ist berühmt berüchtigt für die Arbeitsbedingungen seiner Angestellten und sonstigen Personale und auch dafür, sich um Entschädigungezahlungen, selbst wenn diese 100 %ig berechtigt sind, zu drücken. Jetzt schob ein Gericht dem Treiben der Iren einen Riegel vor.

 

Ryanair versucht, durch Klauseln im Beförderungsvertrag unbequeme Entschädigungszahlungen bei Flugverspätungen zu vermeiden. Das Amtsgericht Nürnberg stellt nun in einem wegweisenden Urteil fest, dass die Rechtslage nach deutschem und nicht nach irischem Recht zu beurteilen ist. Flugrecht.de hatte für die Passagiere geklagt.

Ryanair ist dafür bekannt, Kosten zu reduzieren oder zu vermeiden, wo es nur geht. Das gilt auch, wenn es um Entschädigungszahlungen bei Flugverspätungen oder -annullierungen nach EU-Verordnung 261/2004 geht. Verbraucherrechts-Portale sind deswegen der irischen Airline ein Dorn im Auge. Denn diese Helferportale prüfen die Ansprüche genau und klagen Entschädigungen im Zweifel auch ein, wenn sie von der Fluggesellschaft ungerechtfertigt abgelehnt werden. 

Flugrecht.de hatte Ryanair im Namen eines Passagiers vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Zahlung einer Entschädigung verklagt. Ryanair argumentierte dabei, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen irisches Recht zur Anwendung kommen würde und nach irischem Recht eine Abtretung der Forderung an Helferportale angeblich ausgeschlossen sei. 

Die auf Fluggast-Fälle spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Kindermann hatte dagegen argumentiert, dass der Verbraucher bei einem in Deutschland gebuchten Flug von oder nach Deutschland davon ausgehen darf, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. So sah es auch das Gericht in Nürnberg. Es erteilte dieser verbraucherfeindlichen Ansicht eine deutliche Abfuhr. Eine solche Klausel sei überraschend und verstoße zudem gegen das Transparenzgebot. Da auch die Klausel selbst verschiedene Einschränkungen enthalte, sei es einem Verbraucher, der nicht Volljurist ist, auch schlicht unzumutbar, internationale Übereinkommen wie EU-Richtlinien oder andere Verträge (z.B. „Rom 1“) zu studieren, um zu erfahren, ob deutsches oder irisches Recht zur Anwendung gelange. Die Klausel sei daher unwirksam. Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Az.: 17 C 5050/17, Urteil vom 11.01.2018 / DMM