Gericht: Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte

Eine „Powerbank“ und ein Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Bußgeldverfahren klar.

Der Fahrer eines Pkw hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine so genannte Powerbank, das heißt einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die "Powerbank" und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

Das Amtsgericht Detmold hat den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Absatz 1a StVO zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener "Powerbank" als Geräteeinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden "Powerbank" und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren (4 OWi 333/18).

Das OLG war anderer Meinung und hat das vom Betroffenen angefochtene Urteil aufgehoben. Weder "Powerbank" noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO angesehen werden. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von "Powerbank" und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- beziehungsweise Autotelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder "Powerbank" noch Ladekabel ein Display aufwiesen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könne.

Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer "Powerbank" eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen sowie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu messen sei. Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019, 4 RBs 92/19, unanfechtbar / DMM